Dem Forderungssteller oder Wunschformulierer gibt es - mit welcher Motivation auch immer - also um die kirchlichen Hochfesttage, die - außer vielleicht in Brandenburg - keine gesetzlichen Feiertage sind und für die er gerne den höheren Zuschlag hätte. Ich denke, seinem Wunsch würde durchaus entsprochen, wenn der Beginn der feiertagszuschlagpflichtigen Zeit jeweils der Samstag um 17:00 wäre.