Die ArbStättV konkretisiert lediglich Schutzpflichten des AG, wie sie u.a. aus §5 ArbSchG generiert werden. Der Umstand, daß die ArbStättV bei „mobilen Arbeiten“ aus der Natur der Sache heraus keine Anwendung findet, berührt diese Schutzpflichten also dahingehend nicht, als daß gleichwertige, wenn auch möglicherweise andere Maßnahmen als bei festen Arbeitsstätten zu treffen sind.