Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
lubek:
Liebe Forengemeinede ,ich habe eine sehr spezielle Frage.
Ich bin Tarifbeschäftigter im Wechselschichtdienst und bekomme demzufolge alle 2 Monate einen Tag Zusatzurlaub, d.h. 6 im laufenden Jahr.
Meines Erachtens habe ich bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ZU , so lange ich Lohnfortzahlung bekomme, also 39 Wochen, oder habe ich da einen Denkfehler?
Vielen Dank
Spid:
Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.
lubek:
Danke Spid
chrisuli:
In der Protokollerklärung zu §27 Absatz 1 und 2 Abschnitt 2 steht: Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit... vorliegt sind in den Grenzen des § 22 (Entgelt im Krankheitsfall) unschädlich.
Wieso wird die Grenze von 6 Wochen (Lohnfortzahlung) und nicht die Grenze 13 bzw. 39 Wochen Krankengeldzuschuss angewendet?
Spid:
Weil:
--- Zitat von: Spid am 08.10.2019 22:50 ---Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.
--- End quote ---
Ist die Voraussetzung für die Zulage nicht erfüllt, gibt es keinen Zusatzurlaub - egal ob arbeitsunfähig oder nicht.
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