Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
chrisuli:
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, § 8 "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" Punkt (7) 1 ist erfüllt.
Wenn also für die Feststellung ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt, die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2 Punkt 2 in den Grenzen des § 22 Anwendung findet, sollten es 39 Wochen sein.
Wieso soll die Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bestehen? (§22 Entgelt im Krankheitsfall)
Spid:
Der Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nur solange, wie das Entgelt fortgezahlt wird. Nach diesem Zeitraum steht die Wechselschichtzulage nicht mehr zu - und damit entfällt auch der Anspruch auf Zusatzurlaub.
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