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Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L

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chrisuli:
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, § 8 "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" Punkt (7) 1 ist erfüllt.

Wenn also für die Feststellung ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt, die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2 Punkt 2 in den Grenzen des § 22 Anwendung findet, sollten es 39 Wochen sein.

Wieso soll die Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bestehen? (§22 Entgelt im Krankheitsfall)

Spid:
Der Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nur solange, wie das Entgelt fortgezahlt wird. Nach diesem Zeitraum steht die Wechselschichtzulage nicht mehr zu - und damit entfällt auch der Anspruch auf Zusatzurlaub.

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