Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wiedereinstellung - Stufe
Spid:
Der Personalrat ist die Personalvertretung der Beschäftigten. Der hat zwar mitzubestimmen, aber nichts zu entscheiden.
Tippsi82:
Danke, das ist schon mal gut zu wissen, dann kann ich das ggf. anbringen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 14.10.2019 16:06 ---Also ich würde ja nur mit jemandem in Vertragsverhandlungen gehen, der auch verhandeln darf. Ansonsten kann der AG seine Bewerbung knicken.
--- End quote ---
Naja, beim Vorstellungsgespräch sitzen nicht alle Entscheider des AGs am Tisch. Manchmal hat ja leider bei solchen Entscheidung die Mittelbehörde/das Ministerium noch ein Wörtchen mitzureden.
Aber klar ist: Man stellt seine Forderungen, die am Tisch sitzenden können es ablehnen (-> Gespräch beendet) oder mitteilen, dass sie es befürworten, es aber nicht abschließend entscheiden können und sie dafür sorgen werden, dass es in den AV kommt oder aber nicht.
Und dann obliegt es einem als An dieses Angebot anzunehmen oder nicht.
Man kann den AV ja auch selber anpassen um die entsprechenden Passagen.
Muss dann ja der AG wissen, ob er es unterschreibt!
fair:
--- Zitat --- Im Anschluss habe ich ein Jahr lang in einer ähnlichen Position gearbeitet (wäre bei Neueinstellung sicher anrechenbar).
--- End quote ---
War das bei einem anderen Arbeitgeber?
Falls ja, dann wird es mit Stufe 4 wahrscheinlich nichts. Die Rechtslage ist so, dass die Rest-Stufenlaufzeit nur mitgenommen werden kann, wenn man die neue Stelle beim gleichen Arbeitgeber (d.h. gleiches Bundesland als "oberster Dienstherr") antritt und dazwischen nur eine kurze "Lücke" von max. 6 Monaten bzw. bei Wissenschaftlern max. 12 Monaten liegt. Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass die neue Dienststelle die Berufserfahrung als einschlägig einschätzt.
Man sollte also immer versuchen, erst die nächste Stufe zu erreichen, bevor man zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Wenn das nicht der Fall ist, bleiben nur noch die Kann-Regelungen wie z.B. "zur Deckung des Personalbedarfs", wenn die vorige Tätigkeit "für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist". In diesen Fällen muss die neue Dienststelle den Differenzbetrag aus dem eigenen Budget finanzieren, weswegen das meinem Eindruck nach de fakto nie angewandt wird. Wenn es positiv entschieden wird, dann sollte es als Nebenabrede im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
fair:
Es gibt eine Ausnahme: Wissenschaftler. Hier läuft die Stufenlaufzeit auch bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitgeber weiter:
https://www.bag-urteil.com/23-11-2017-6-azr-33-17/
Es müssen nur die üblichen Voraussetzungen erfüllt sein (wie einschlägige Tätigkeit, mindestens gleiche Entgeltgruppe, Lücke dazwischen max. 12 Monate).
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