In anderen Threads waren ja auch schon immer mal Infos dazu.
Aber so ganz klar ist mir das immer noch nicht.
aus §2 NachwG
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: ...
...
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,...
Was genau ist damit gemeint (kurze Charakterisierung oder Beschreibung) ?
Wenn im AV nur der Beruf (angestellt als Architekt, Meister oder Ingenieur oder Gärtner oder...) reicht das nur, wenn die Berufsbezeichnung eindeutig auf die Aufgaben schließen lässt (z.B. Architekt) (entschuldigt, ich kann das nicht deutlicher/verständlicher schreiben). Ingenieur würde nicht ausreichen.
Und wenn im AV nur Meister/Ingenieur oder Gärtner steht, welches Recht hab ich dann, die Tätigkeiten von meinem AG aufgezeigt zu bekommen? Und in welcher Form?
Ich vermute, dass es eben gerade nicht so eindeutig ist, wie ich hoffe. Das schließe ich auch aus den bisherigen Antworten.