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Stellenbeschreibung/Stellenbewertung

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Texter:

--- Zitat von: Spid am 17.10.2019 08:54 ---Ich sehe nicht, daß eine Verpflichtung zur allgemeinen Konkretisierung über die Anforderungen des NachwG hinaus bestünde.

--- End quote ---

Macht sie denn aus Deiner Sicht trotzdem Sinn?
Ich hatte bisher den Eindruck, dass eine detaillierte Aufgabenbeschreibung mit entsprechenden Zeitanteilen durchaus für beide Seiten hilfreich ist.

Spid:
Sie kann für den AG vorteilhaft oder nachteilig sein. So seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung durchgängig von hoher Qualität ist, hilft eine detaillierte Tätigkeitsdarstellung mit Zeitanteilen, Eingruppierungsfeststellungsklagen dahingehend das Wasser abzugraben, als daß der AN mit Arbeitsplatzaufzeichnungen eine andere auszuübende Tätigkeit behauptet und ihm somit eine detailliert andere Aufgabenstellung und deren Kenntnis vorgehalten werden kann - der das ArbG üblicherweise folgt, weil es um die auszuübende Tätigkeit geht. Ist die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung von geringer Güte, kann der AN mit detaillierten TD eben diese geringe Güte leicht aufzeigen und obsiegen.

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