Autor Thema: Neue Stellenbewertung - Umsetzung erst mit neuem Stellenplan...  (Read 12604 times)

superbraz

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Hallo liebe Mitglieder,
seit Jahren bin ich nun schon Leser im Forum, es gibt viele Themen, die bereits behandelt wurden.
Hier findet man oft die Antwort, auf eine Frage zum TVöD! Finde ich wirklich klasse.

Nun betrifft mich ein Fall, worauf ich leider keine Antwort finde und daher freue ich mich schon, auf die rege Debatte :)

Ich bin im Bereich EDV / IT in einer Kommune tätig, in welcher ich von 2007 - 2010 meine Ausbildung als Vfa absolviert habe. Mein persönliches technisches Interesse konnte ich immer mehr einbringen und so kam es dazu, dass ich die Stelle des IT Administrators übernehmen konnte.

Nach der Ausbildung kam ich in die EG 5 auf eine Stelle im Ordnungsamt, für ein halbes Jahr.
Anschließend übernahm ich die Gremienarbeit für ein Gremium einer Mitgliedsgemeinde und einen Teil der EDV, kam somit in die EG 6.
Nachdem ich die EDV allein übernehmen konnte, folgte die Eingruppierung in die EG 8.
Mit Überleitung in den neuen TVöD stellte ich den Antrag auf Höhergruppierung, da die Aufgaben immer komplexer wurden und immer mehr Aufgaben hinzu kamen. (Verwaltung der TK Anlage, eigenständige Mittelbewirtschaftung, Internetauftritt, first Level Support, second Level Support, Betreuung der Kitas / Grundschulen / Feuerwehren im Bereich IT,...)
Somit erfolge im Jahr 2017 die Eingruppierung in die EG 9a - seit April 2018 in Stufe 4.

Mit der neuen Entgeltordnung gibt es die Möglichkeit der Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter".
Des Weiteren bekam ich in verschiedenen Gesprächsrunden Einblicke in die EG´s von IT Administratoren in umliegenden Verwaltungen, was mich letztendlich dazu bewegt hat, einen Antrag auf Neubewertung meiner Stelle einzureichen.

Die Bewertung wurde von einem externen Dienstleister durchgeführt. Die Bewertung ergab eine EG 10.

Demnach habe ich einen Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung.
Die Verwaltungsleitung jedoch darf in unserem Haus nur bis zur EG 9 entscheiden.
Nun soll die neue Bewertung im Stellenplan eingearbeitet werden und das ganze dann im nächsten Jahr beschlossen werden.

Soviel zur Vorgeschichte.

Nun ergeben sich für mich zwei Fragen.

1.
Sollte der Stellenplan im nächsten Jahr mit der eingearbeiten Änderung beschlossen werden, steht mir die Eingruppierung dann rückwirkend zum Antragszeitpunkt (September diesen Jahres) zu?

2.
Um die rückwirkende Eingruppierung zu "umgehen" - gibt es die Möglichkeit einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zur neuen EG bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Eingruppierung?


Ich bin sehr gespannt, wie die Auffassungen hier im Forum zu dem ganzen ausschauen und bedanke mich bereits vorab für jegliche Unterstützung!  :)

Spid

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Den "sonstigen Beschäftigten" gab es bereits zu BAT-Zeiten. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich, das Fehlen einer entsprechenden Haushaltsstelle steht der Eingruppierung des TB in keinster Weise entgegen. Du bist seit dem Zeitpunkt, seitdem Dir eine auszuübende Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, die zu Deiner Eingruppierung in E10 führt, in E10 eingruppiert. Ob die durch den Dienstleister ermittelte Rechtsmeinung zur Eingruppierung zutreffend ist und ob Du die Eigenschaft des "sonstigen beschäftigten" hast, steht auf einem anderen Blatt.

superbraz

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Heisst also, dass mir die EG 10 rückwirkend zum April 2017 zusteht und die damalige Eingruppierung in die EG 9a bereits ein Fehler des AG war?

Spid

  • Gast
Sofern die durch den externen Dienstleister ermittelte Rechtsmeinung zur Eingruppierung zutreffend ist und ceteris paribus, ist Deine Annahme zutreffend.

superbraz

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entgegen diesem Umstand stehen dennoch die 2 Fragen aus meinem 1. Beitrag im Raum... :)

Spid

  • Gast
Da Du entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert bist, stellen sich diese Fragen schlicht nicht. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung zu, weshalb alle Umstände in 1. völlig unbeachtlich sind. Da Du stets richtig eingruppiert bist, kann es auch keine Zulage von einer unzutreffenden Entgeltgruppe zur zutreffenden Entgeltgruppe geben.

Kaiser80

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entgegen diesem Umstand stehen dennoch die 2 Fragen aus meinem 1. Beitrag im Raum... :)

Nein.
Da du ab (Warum April?) 2017 in EG 10 eingruppiert bist, sind Frage 1+2 beantwortet.
Deine "Wunschäußerung" zu Frage 2 wäre ein m.E. nicht tarifrechtskonformer Kuhandel.

Bitte bedenke bei einer Geltendmachung deines Entgelts an die tarifl. Ausschlussfrist und entsprechende (betragsmäßige) Konkretisierung deines Anspruchs.

edit: spid ist zu schnell! Bitte mehr Latenzzeit für ihn




Spid

  • Gast
Auf die tarifliche Ausschlußfrist kann der AG auch selbst kommen - wenn nicht, um so besser.

Kaiser80

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Das ist natürlich richtig.

Dann sollte TE dies nur mal für sich ausrechnen, kann ja für seinen angestrebten Kuhhandel (wie der auch immer aussehen könnte) dienlich sein

superbraz

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seid mir nicht böse, aber ich verstehe nur die hälfte von dem, was ihr schreibt  :-\

Da du ab (Warum April?) 2017 in EG 10 eingruppiert bist, sind Frage 1+2 beantwortet.

Bitte bedenke bei einer Geltendmachung deines Entgelts an die tarifl. Ausschlussfrist und entsprechende (betragsmäßige) Konkretisierung deines Anspruchs.

ich bin ja nicht seit April 2017 in EG 10, sondern in EG 9a Stufe 3.
zum März 2018 bekam ich dann eine Stufenverkürzung in Stufe 4 genehmigt.

Spid

  • Gast
Wenn Deine auszuübende Tätigkeit seitdem unverändert ist und diese zu Deiner Eingruppierung in E10 führt, bist Du seitdem in E10 eingruppiert. Der AG hat hinsichtlich der Eingruppierung nichts zu entscheiden. Die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.

Kaiser80

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Kein Ding.

Du bist, sofern die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat seit (mindestens) 2017 in EG10 eingruppiert, vorausgesetzt du erfüllst die Tätigkeitsmerkmale, was der AG ja ob des externen Gutachtens anscheinend nicht in Abrede stellt. Du bekommst aber EG9a gezahlt. Dies ist schlicht nicht richtig.

Daher solltest du den Differenzbetrag von der EG9a zur EG 10 ab Zeitpunkt der Übtragung nachfordern. Alles Andere wären Deals...


superbraz

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SORRY, ich war gerade im Personlabüro und habe mich nochmal rückversichert...

von 2007 bis 2010 Azubi
ab 01.08.2010 - EG 5 St.1 - SB im Ordnungsamt, ruhender Verkehr
ab 01.12.2011 - EG 6 St. 2 - SB Sitzungsdienst, teilweise EDV
ab 01.12.2013 - EG 6 St. 3 - regulärer Stufenaufstieg nach 2 Jahren Stufe 2
ab 01.03.2014 - EG 8 St. 2 - überarbeitung Stellenbeschreibung, über 50% EDV
ab 01.03.2016 - EG 8 St. 3 - regulärer Stufenaufstieg nach 2 Jahren Stufe 2
ab 01.01.2017 - EG 9a St. 3 - überarbeitete Stellenbeschreibung, 95% EDV
ab 01.01.2018 - EG 9a St. 4 - Antrag auf Stufenverkürzung genehmigt

am 06.09.2019 Überarbeitung der Stellenbeschreibung (Tätigkeiten an sich wurden jedoch schon fließend über die Jahre zuvor ausgeübt) und Antrag auf Neubewertung / Eingruppierung als sonst. Beschäftigter.
Ergebnis der Bewertung für die Stelle, wie o.g. EG 10.

Demnach wäre es korrekt einen erneuten Antrag auf Prüfung zu stellen, die EG 10 rückwirkend zum 01.01.2017 zu erhalten?

Spid

  • Gast
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

superbraz

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ok...
dann suche ich mal das Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung, wie ich nun vorgehen kann / sollte.
Möchte mich jedoch auch nicht mit der Verwaltungsleitung auf Kriegsfuß stellen, denn das Verhältnis ist bei uns wirklich ein gutes...

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!