Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Neue Stellenbewertung - Umsetzung erst mit neuem Stellenplan...
superbraz:
Hallo liebe Mitglieder,
seit Jahren bin ich nun schon Leser im Forum, es gibt viele Themen, die bereits behandelt wurden.
Hier findet man oft die Antwort, auf eine Frage zum TVöD! Finde ich wirklich klasse.
Nun betrifft mich ein Fall, worauf ich leider keine Antwort finde und daher freue ich mich schon, auf die rege Debatte :)
Ich bin im Bereich EDV / IT in einer Kommune tätig, in welcher ich von 2007 - 2010 meine Ausbildung als Vfa absolviert habe. Mein persönliches technisches Interesse konnte ich immer mehr einbringen und so kam es dazu, dass ich die Stelle des IT Administrators übernehmen konnte.
Nach der Ausbildung kam ich in die EG 5 auf eine Stelle im Ordnungsamt, für ein halbes Jahr.
Anschließend übernahm ich die Gremienarbeit für ein Gremium einer Mitgliedsgemeinde und einen Teil der EDV, kam somit in die EG 6.
Nachdem ich die EDV allein übernehmen konnte, folgte die Eingruppierung in die EG 8.
Mit Überleitung in den neuen TVöD stellte ich den Antrag auf Höhergruppierung, da die Aufgaben immer komplexer wurden und immer mehr Aufgaben hinzu kamen. (Verwaltung der TK Anlage, eigenständige Mittelbewirtschaftung, Internetauftritt, first Level Support, second Level Support, Betreuung der Kitas / Grundschulen / Feuerwehren im Bereich IT,...)
Somit erfolge im Jahr 2017 die Eingruppierung in die EG 9a - seit April 2018 in Stufe 4.
Mit der neuen Entgeltordnung gibt es die Möglichkeit der Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter".
Des Weiteren bekam ich in verschiedenen Gesprächsrunden Einblicke in die EG´s von IT Administratoren in umliegenden Verwaltungen, was mich letztendlich dazu bewegt hat, einen Antrag auf Neubewertung meiner Stelle einzureichen.
Die Bewertung wurde von einem externen Dienstleister durchgeführt. Die Bewertung ergab eine EG 10.
Demnach habe ich einen Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung.
Die Verwaltungsleitung jedoch darf in unserem Haus nur bis zur EG 9 entscheiden.
Nun soll die neue Bewertung im Stellenplan eingearbeitet werden und das ganze dann im nächsten Jahr beschlossen werden.
Soviel zur Vorgeschichte.
Nun ergeben sich für mich zwei Fragen.
1.
Sollte der Stellenplan im nächsten Jahr mit der eingearbeiten Änderung beschlossen werden, steht mir die Eingruppierung dann rückwirkend zum Antragszeitpunkt (September diesen Jahres) zu?
2.
Um die rückwirkende Eingruppierung zu "umgehen" - gibt es die Möglichkeit einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zur neuen EG bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Eingruppierung?
Ich bin sehr gespannt, wie die Auffassungen hier im Forum zu dem ganzen ausschauen und bedanke mich bereits vorab für jegliche Unterstützung! :)
Spid:
Den "sonstigen Beschäftigten" gab es bereits zu BAT-Zeiten. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich, das Fehlen einer entsprechenden Haushaltsstelle steht der Eingruppierung des TB in keinster Weise entgegen. Du bist seit dem Zeitpunkt, seitdem Dir eine auszuübende Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, die zu Deiner Eingruppierung in E10 führt, in E10 eingruppiert. Ob die durch den Dienstleister ermittelte Rechtsmeinung zur Eingruppierung zutreffend ist und ob Du die Eigenschaft des "sonstigen beschäftigten" hast, steht auf einem anderen Blatt.
superbraz:
Heisst also, dass mir die EG 10 rückwirkend zum April 2017 zusteht und die damalige Eingruppierung in die EG 9a bereits ein Fehler des AG war?
Spid:
Sofern die durch den externen Dienstleister ermittelte Rechtsmeinung zur Eingruppierung zutreffend ist und ceteris paribus, ist Deine Annahme zutreffend.
superbraz:
entgegen diesem Umstand stehen dennoch die 2 Fragen aus meinem 1. Beitrag im Raum... :)
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