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§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit

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Guten Morgen,

eine Verständnisfrage:

Für Angestellte (Bereich TVöD Bund), die im Osten arbeiten.

Gilt hier auch, nach 40 Altersjahren und 15 Jahren beim selbigen Dienstherren die Unkündbarkeit?

Spid:
TB haben keinen Dienstherrn, §34 TVÖD ist auch für TB im Tarifgebiet West keine eigenständige Rechtsgrundlage für Unkündbarkeit.

Slider26:
Gibt es hier eine speziellere Norm, auf die sich Beschäftigte (Bereich OST) beziehen können?

Spid:
Nein.

herbert5:
Zählen die in Abschnitt (2) § 34 TVöD genannten Fristen (40. Lebensjahr erreicht und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder zum Zeitpunkt des wirksam werdens der Kündigung?

Beispiel: Jemand erreicht in 3 Monaten die Fristen 40. Lebensjahr und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat eine Kündigungsfrist nach Abschnitt (1) von 6 Monaten. Kann nun noch ohne wichtigen Grund gekündigt werden?

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