§ 26 I Nr. 4 LVOIch bleibe dabei... der reine
akademische Abschluss (als formalqualifikatorische Laufbahnzugangsberechtigung) sagt nur sehr eingeschränkt etwas über das Gesamtpotential des Absolventen in Hinblick auf die dienstliche Verwendung in der LG 2.2 aus.
Eine erfolgreiche Recherche nach der vorstehenden Rechtsgrundlage erwarte ich bereits von Azubis für den g.D. und schon dreimal von Mitarbeitern, die sich Amtsrat schimpfen!Zum Glück gibt es eine flankierende Qualifizierungsverordnung und hoffentlich auch Dienstherren, die es mit dem Auswahlverfahren/Assessment nach § 26 I Nr. 1 und 2 LVO ernst meinen!

Danke für die Antworten. Es gibt in NRW auch sehr große Kommunalverwaltungen. Da ist man z.B. im Bereich Feuerwehr eingesetzt (Verwaltung) und hat mit Personal seit Jahren (Jahrzehnten) nichts zu tun. Man spezialisiert sich. Und ja, die Kommune nimmt die Auswahl für die QualiVo sehr ernst.
In kleineren Kommunen wo man Generalist ist, sehe ich das auch etwas kritischer....
Aber sei es drum Danke schön. Jetzt weiß ich, wo die Personalverwaltung die 10 Monate her hat....