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[Allg] Wann Beförderung nach A13 möglich
Grisu120309:
Hallo,
nehmen wir mal an, ein Beamter (aktuell A12) macht aktuell ein vom Dienstherren gefördertes Masterstudium welches er am 31.1.2020 erfolgreich abschließt. Ab dem 1.1.20 wird er auf einer Stelle nach A13 h.D. (alte Bezeichnung) umgesetzt.
Wann ist eine Beförderung nach A13 frühestens möglich ?
Meine Personalabteilung sagt, ich habe eine mind. 10 monatige Probezeit.
Wenn ich nach Erfolgreichem Masterstudium den Laufbahnwechsel absolviere, müsste ich doch eigentlich ab dem ersten Tag ein Anspruch auf A13 haben, oder ? (Ich weiß, dass es keinen Anspruch auf eine Beförderung habe, aber es wäre doch eine neue Ernennung ?)
BStromberg:
Mit A13 (und designiert auch Führungsaufgaben) kann man von einem Master-Absolventen zumindest etwas Eigenrecherche im Bereich "Personalrecht" verlangen.
Auch hier gilt:
es macht für eine detaillierte Auskunft durchaus einen Unterschied, bei welchem Dienstherrn man engagiert ist (Bund, Land ???)
Die von dir angesprochene allgemeine laufbahnrechtliche Erprobungszeit beträgt in NRW in der LG 2.2 bsplsw. 9 Monate. Aufstiege sind spezialgesetzlich geregelt.
Grisu120309:
--- Zitat von: BStromberg am 24.10.2019 13:08 ---Mit A13 (und designiert auch Führungsaufgaben) kann man von einem Master-Absolventen zumindest etwas Eigenrecherche im Bereich "Personalrecht" verlangen.
Auch hier gilt:
es macht für eine detaillierte Auskunft durchaus einen Unterschied, bei welchem Dienstherrn man engagiert ist (Bund, Land ???)
Die von dir angesprochene allgemeine laufbahnrechtliche Erprobungszeit beträgt in NRW in der LG 2.2 bsplsw. 9 Monate. Aufstiege sind spezialgesetzlich geregelt.
--- End quote ---
Danke für den Hinweis der Eigenrecherche. Grundsätzlich stimme ich dem natürlich zu. Selbstverständlich ist dies im Vorfeld versucht worden, aber es kam kein vernünftiges Ergebnis bei rum.
Es handelt sich um eine Kommunalverwaltung in NRW.
Danke
Grisu
rudihus:
Für eine Beförderung nach A13 ist kein Masterstudium notwendig. Eine besoldungstechnische Unterscheidung zwischen A13 g.D. und A13 h.D. existiert nicht mehr, auch bei der Amtsbezeichnung gibt es keinen Unterschied mehr. Eine 9 monatige Probezeit ist erst ab einem Amt der Besoldungsgruppe A14 erforderlich, bis A13 gilt eine 6monatige Probezeit (zumindest in NRW).
Daher gilt hier § 24 der LVO NRW:
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
BStromberg:
--- Zitat von: Grisu120309 am 24.10.2019 13:41 ---
--- Zitat von: BStromberg am 24.10.2019 13:08 ---Mit A13 (und designiert auch Führungsaufgaben) kann man von einem Master-Absolventen zumindest etwas Eigenrecherche im Bereich "Personalrecht" verlangen.
Auch hier gilt:
es macht für eine detaillierte Auskunft durchaus einen Unterschied, bei welchem Dienstherrn man engagiert ist (Bund, Land ???)
Die von dir angesprochene allgemeine laufbahnrechtliche Erprobungszeit beträgt in NRW in der LG 2.2 bsplsw. 9 Monate. Aufstiege sind spezialgesetzlich geregelt.
--- End quote ---
Danke für den Hinweis der Eigenrecherche. Grundsätzlich stimme ich dem natürlich zu. Selbstverständlich ist dies im Vorfeld versucht worden, aber es kam kein vernünftiges Ergebnis bei rum.
Es handelt sich um eine Kommunalverwaltung in NRW.
Danke
Grisu
--- End quote ---
§ 26 I Nr. 4 LVO
Ich bleibe dabei... der reine akademische Abschluss (als formalqualifikatorische Laufbahnzugangsberechtigung) sagt nur sehr eingeschränkt etwas über das Gesamtpotential des Absolventen in Hinblick auf die dienstliche Verwendung in der LG 2.2 aus.
Eine erfolgreiche Recherche nach der vorstehenden Rechtsgrundlage erwarte ich bereits von Azubis für den g.D. und schon dreimal von Mitarbeitern, die sich Amtsrat schimpfen!
Zum Glück gibt es eine flankierende Qualifizierungsverordnung und hoffentlich auch Dienstherren, die es mit dem Auswahlverfahren/Assessment nach § 26 I Nr. 1 und 2 LVO ernst meinen! ::)
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