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[Allg] Wann Beförderung nach A13 möglich
BStromberg:
--- Zitat von: rudihus am 24.10.2019 13:54 ---Für eine Beförderung nach A13 ist kein Masterstudium notwendig. Eine besoldungstechnische Unterscheidung zwischen A13 g.D. und A13 h.D. existiert nicht mehr, auch bei der Amtsbezeichnung gibt es keinen Unterschied mehr...
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Er schreibt aber doch, dass die Stelle organisatorisch in seiner Behörde nach A13 LG 2.2 ausgewiesen ist und der Dienstherr ihn darauf (zu einer anderen Mutmaßung kann man lt. SV nicht kommen) als Bewerber auch nur zulässt, wenn er besagtes Masterstudium vorweisen kann.
Das macht deine Aussagen keineswegs unrichtig, ohne Zulassung (Studienabschluss) für die höchste Laufbahngruppe kommt er aber zumindest für diese konkrete Stelle nicht in Betracht.
was_guckst_du:
--- Zitat von: rudihus am 24.10.2019 13:54 ---Für eine Beförderung nach A13 ist kein Masterstudium notwendig. Eine besoldungstechnische Unterscheidung zwischen A13 g.D. und A13 h.D. existiert nicht mehr, auch bei der Amtsbezeichnung gibt es keinen Unterschied mehr. Eine 9 monatige Probezeit ist erst ab einem Amt der Besoldungsgruppe A14 erforderlich, bis A13 gilt eine 6monatige Probezeit (zumindest in NRW).
Daher gilt hier § 24 der LVO NRW:
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
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...es gibt natürlich noch eine Unterscheidung der A13 (alt)...nun spricht man allerdings nicht mehr von gD und hD sondern von erstes Einstiegsamt und zweites Einstiegsamt...
...im vorliegenden Fall (zweites Einstiegsamt - alter hD) ist in NRW eine 10monatige Erprobungszeit nach § 26 Abs. 1 nr. 4 LVO erforderlich...
rudihus:
hast vollkommen Recht, hab den §26 I Nr. 4 nicht gesehen
Grisu120309:
§ 26 I Nr. 4 LVO
Ich bleibe dabei... der reine akademische Abschluss (als formalqualifikatorische Laufbahnzugangsberechtigung) sagt nur sehr eingeschränkt etwas über das Gesamtpotential des Absolventen in Hinblick auf die dienstliche Verwendung in der LG 2.2 aus.
Eine erfolgreiche Recherche nach der vorstehenden Rechtsgrundlage erwarte ich bereits von Azubis für den g.D. und schon dreimal von Mitarbeitern, die sich Amtsrat schimpfen!
Zum Glück gibt es eine flankierende Qualifizierungsverordnung und hoffentlich auch Dienstherren, die es mit dem Auswahlverfahren/Assessment nach § 26 I Nr. 1 und 2 LVO ernst meinen! ::)
Danke für die Antworten. Es gibt in NRW auch sehr große Kommunalverwaltungen. Da ist man z.B. im Bereich Feuerwehr eingesetzt (Verwaltung) und hat mit Personal seit Jahren (Jahrzehnten) nichts zu tun. Man spezialisiert sich. Und ja, die Kommune nimmt die Auswahl für die QualiVo sehr ernst.
In kleineren Kommunen wo man Generalist ist, sehe ich das auch etwas kritischer....
Aber sei es drum Danke schön. Jetzt weiß ich, wo die Personalverwaltung die 10 Monate her hat....
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