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Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter - Welche Eingruppierung?

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ADJC:
Guten Morgen,

Wie wird ein Mitarbeiter im Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter eingruppiert?


Folgende Außendiensttätigkeiten sind insbesondere denkbar:

· Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts
· Prüfung der Notwendigkeit und des Umfanges beantragter Beihilfen nach § 23 Abs. 3
SGB II
· Überprüfung von Wohnungsverhältnissen, z.B. Wohnfläche
· Verwertbarkeit von Vermögen, insbesondere Aufteilbarkeit bei selbst genutztem
Wohneigentum
· Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft
· Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
· Feststellung von verschwiegenem Einkommen, dabei auch Gespräche mit Arbeitgebern
(nicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit)
· weitergehende Behördenkontakte – auch persönlich
· ggf. Vorsprachen bei Banken und Versicherungen
· ggf. Gespräche mit sonstigen Dritten, z.B. Nachbarn, Vermieter

Das breite Aufgabenspektrum lässt erkennen, dass bei der Arbeit des Außendienstes nicht
nur die Kostenersparnis im Vordergrund steht, sondern vor allem die Verhinderung von ungerechtfertigtem
Leistungsbezug und Leistungsmissbrauch. Des Weiteren soll der Außendienst
zu einer Verbesserung der Voraussetzungen einer zweckentsprechenden und bedarfsgerechten
Leistungsgewährung beitragen.


Die Stadt Köln bietet für Außendienstmitarbeiterin beziehungsweise Außendienstmitarbeiter im städtischen Ordnungsdienst eine Bezahlung in der Besoldungsgruppe A8 LBesG NRW beziehungsweise in der Entgeltgruppe 9a TVöD sowie tarif- beziehungsweise besoldungsrechtliche Zulagen

https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/jobs/stellenangebote-aktuell/68087/index.html


Wäre eine Eingruppierung in der Besoldungsgruppe A8 LBesG NRW beziehungsweise in der Entgeltgruppe 9a TVöD als Mitarbeiter im Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst für das Jobcenter möglich?


Vielen Dank und viele Grüße
ADJC

Spid:
Eingruppierungen sind nicht möglich, sie ergeben sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen aufgrund der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Sie sind stets zwingend. Maßgeblich sind dementsprechend auch keine "denkbaren" Tätigkeiten, sondern jene, die konkret zur Ausübung übertragen worden sind.

Sollte es sich bei den "denkbaren" Tätigkeiten um die auszuübende Tätigkeit handeln, so hängt die Eingruppierung hier von der Bildung der Arbeitsvorgänge ab. Dies hängt wiederum von der Arbeitsorganisation ab. Gibt es jeweils einen konkreten, klar umgrenzten Auftrag, hielte ich mehrere Arbeitsvorgänge für denkbar. Ansonsten läge wohl nur ein Arbeitsvorgang vor. Im ersteren Fall wäre - je nach Zeitanteilen - E6-E9a möglich, im letzreren Fall wäre es mutmaßlich E9a.

Spid:
Eine auszuübende Tätigkeit besteht aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen. Jeder dieser Arbeitsvorgänge nimmt einen bestimmten Anteil der Arbeitszeit ein. Diese Anteil ist der Zeitanteil.

Kat:
Hier bekommen sie EG6. Sie haben keinerlei Entscheidungsbefugnis oder ähnliches sondern stellen einfach nur fest, was da ist und was nicht. Die Entscheidung trifft der Sachbearbeiter.

Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

Landsknecht:

--- Zitat von: Kat am 29.10.2019 09:28 ---Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

--- End quote ---

Dann begehe ich seit Jahren bei unseren amtlichen Ermittlungen rechtswidrige Handlungen, wenn ich den Vermieter nach dem Verbleib seines Mieters frage, oder den Nachbarn, ob er die gesuchte Person kennt?

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