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Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter - Welche Eingruppierung?

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Kat:
Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

Organisator:
Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

Mask:

--- Zitat von: Kat am 29.10.2019 13:45 ---Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

--- End quote ---

"Hallo, ich suche Ihren Nachbarn, den Herrn Maier. Wissen Sie ob der noch hier wohnt?" verstößt gegen die DSG-VO ?

Landsknecht:

--- Zitat von: ADJC am 30.10.2019 10:44 ---
--- Zitat von: Landsknecht am 29.10.2019 13:29 ---
--- Zitat von: Kat am 29.10.2019 09:28 ---Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

--- End quote ---

Dann begehe ich seit Jahren bei unseren amtlichen Ermittlungen rechtswidrige Handlungen, wenn ich den Vermieter nach dem Verbleib seines Mieters frage, oder den Nachbarn, ob er die gesuchte Person kennt?

--- End quote ---

Darf ich ihre EG wissen?

--- End quote ---

Die Kollegin, die ich vertrete ist in E6 eingruppiert. Die Beamten bei unserer Stadtverwaltung, die es hauptamtlich machen in A7. Ich habe aber schon Stellenausschreibungen bei anderen Kommunen in A8 gesehen.


--- Zitat von: Organisator am 29.10.2019 13:55 ---Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

--- End quote ---

In manchen Fällen wird man von der die Ermittlung einleitenden Stelle sogar darauf hingewiesen, ausschließlich Nachbarn zu befragen und nicht den Betroffenen direkt (oft Jugendamt).

Beamter:

--- Zitat von: Kat am 29.10.2019 13:45 ---Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

--- End quote ---


--- Zitat von: Kat am 29.10.2019 09:28 ---Hier bekommen sie EG6. Sie haben keinerlei Entscheidungsbefugnis oder ähnliches sondern stellen einfach nur fest, was da ist und was nicht. Die Entscheidung trifft der Sachbearbeiter.

Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

--- End quote ---

Das ist nicht korrekt. Die Fragen an Dritte sind nicht "rechtswidrig".

Weiter nennen Sie zwei Beispiele und sprechen pauschal davon, dass die Hälfte der genannten Tätigkeiten rechtswidrig sind.

Ich verstehe Ihre Aussagen so, dass Sie in dem Bereich arbeiten oder diesen kennen. Dann geben Sie doch bitte keine falschen Rechtsauffassungen wieder.

Grüße

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