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[Allg] Regelung Küche

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mmp:
Zum Thema Pausenräume und Pausenbereiche liefert die ASR A4.2 in 4.1 (12) vllt. etwas brauchbares:

"Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen."

Allerdings ist ein Pausenraum erst bei mehr als 10 (gleichzeitig) Beschäftigten bereitzustellen (ASR A4.2 4.1 (2)). Ausnahmen sind in ....(3) zu finden.

Der Arbeitgeber/Dienstherr sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen - § 3a Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbStättV ) auf die Problematik eingehen und ggf. geeignete Maßnahmen ergreifen.
Ich denke hier sollte er zu dem Ergebnis kommen, eine kleine Küchenzeile vorzuhalten.
Wenden Sie sich zur Not an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Schussel:
@mmp

Danke für die Info .

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