Moin Moin liebe Alle!
Komme hier gerade nicht mehr weiter und hoffe auf Hilfe.
Hier einmal der Fall:
Seit 1. April diesen Jahres bin ich im öffentlichen Dienst beschägftigt (E9b).
Bei Vertragsunterzeichnung fragte ich nach, ob wir aufgrund meiner Expertise (lt. meiner Tätigkeitsbeschreibung liegt der Schwerpunkt meiner Tätigkeiten zu 65% genau in dem Bereich, den ich neun Jahre lang ausgeführt habe, bis Juni 2017) über eine höhere Erfahrungsstufe als Stufe 1 sprechen können. Die Antwort war, dass man immer bei Stufe 1 beginnt.
In Geprächen mit Kollegen waren diese schockiert und meinten ich gehöre in Stufe 3.
Der Personalrat würde die im Arbeitszeugnis bescheinigten Tätigkeiten durchaus aus förderungsfähig im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sehen. Somit könnte eine höhere Erfahrungsstufe durchaus möglich sein. Allerdings handelt es sich bei dieser Regelung wohl um eine Kann-Vorschrift, die ganz der Entscheidung des Personalmanagements unterliegt.
Nach der Rücksprache mit dem Personalrat habe ich beim Personalmanagement einen Antrag auf Prüfung und Anpassung in Stufe 3 der Erfahrungsstufe gestellt.
Das Personalmanagement antwortete, dass meine Erfahrungsstufe nicht angepasst werden kann, denn gemäß § 16 Absatz 2 TV-L darf der Unterbrechungszeitraum zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 6 Monate betragen. Somit kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.
Daraufhin habe ich mich erneut an das Personalmanagement gewandt und den Nutzen meiner Erfahrungen, welche ich zum Wohle der Institution einsetze, anhand von einem für die Institution sehr wichtigen und großem Projekt verdeutlicht aufgeführt. Erneut bat ich um Prüfung, bzw. Anpassung der Erfahrungsstufe aufgrund der Expertisen im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L.
Die Antwort darauf war, dass meine Berufserfahrung ein wesentliches Einstellungskriterium war und die Voraussetzung für meine tägliche Arbeit darstellt und leider kein Kriterium bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe ist. Zudem ist die Regelung in § 16 Absatz 2 TV-L keine „kann“ Bestimmung. Nachfolgend erhielt ich die entsprechende Protokollerklärung:
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate
Aus diesem Grund kann meine Erfahrungsstufe leider nicht angepasst werden, heißt es.
Die Frage ist:
Kann mir hier jemand helfen, wie ich es doch noch schaffen kann in die Erfahrungsstufe 3 höhergestuft zu werden?
Der Weg über eine Klage wurde mir bereits vorgeschlagen, diesen möchte ich aber nicht gehen.
Den Antrag habe ich noch innerhalb der ersten 6 Monate gestellt mit der Hoffnung bei Anpassung die Nachzahlung rückwirkend ab 1. April zu erhalten.
Ich wäre äußerst dankbar für Hilfe.
Viele Grüße