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Stufenwechsel und persönliche Zulage

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Amsel:
Für eine mehrjährige vorübergehende höherwertige Tätigkeit wird mir eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz von meiner regulären Eingruppierung E 12 Stufe 5 nach E 14 Stufe 5 gezahlt. Am 01.01.2018 erfolgte ein Wechsel in die neue Stufe 6 der E 12 und damit zeitgleich eine Kürzung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen E 12 Stufe 5 und Stufe 6 - immerhin ein Drittel der Zulage.    Begründet wurde es damit, dass lt. Übertragungsschreiben explizit die Zulage für E 14 Stufe 5 gewährt wird und nicht um "zwei Gehaltsstufen" höher. Und bei einer Höhergruppierung wären übrigens auch nur die E 14 Stufe 5 zu erreichen.

Entspricht dieser Sachverhalt tatsächlich dem § 14.2.2 - den verstehe ich irgendwie anders.

Spid:
Die Zulage ist zu dem Tabellenentgelt zu zahlen, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs. 4 Satz 1 f. ergäbe - und das ist aus der E12/6 nunmal die E14/5.

Amsel:
Hätte bei einer vergleichsweise dauerhaften Eingruppierung in die Entgeldgruppe E 14 Stufe 5  nicht auch in Wechsel in die neu geschaffene Stufe 6 erfolgen sollen? Und es kann doch nicht im Sinne der Gewährung einer persönlichen Zulage für höherwertige Tätigkeiten liegen, dass sich diese bei jeder tariflichen Erhöhung dann einfach reduziert.

Spid:
Maßgeblich ist der Hinweis auf das Ergbenis nach §17 Abs. 4. Die Tarifvertragsparteien haben eben keine virtuelle Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe vereinbart.

Amsel:
Danke für die bisherigen Antworten; bei mir hat jetzt erst einmal eine gewisse Denkblockade eingesetzt. Die pesönliche Zulage erfolgte ja nicht analog einer Höhergruppierung von 12/6 ausgehend, sondern ging von der damalig gültigen  12/5 aus. Davon ausgehend wäre lt. Matrix eine Höhergruppierung nach 14/5 erfolgt. Also wäre ein Übergang in die neue Stufe 6 grundsätzlich nicht möglich gewesen, obwohl langjährig in Stufe 5 vorher?

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