Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?

Begonnen von PepGuardiola, 07.11.2019 11:58

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nichts_tun

Richtig, allerdings gibt es nunmal unbestritten diese Möglichkeit der Beschäftigten, sich  gegen eine - aus ihrer Sicht - zu niedrige Eingruppierung zur Wehr setzen und auf mögliche Differenzen aufmerksam z machen; ob dies tarifrechtlich beachtlich ist und eingruppierungsrelevant ist, steht auf einem anderen Blatt.

Skedee Wedee

Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 11:51
Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.


Lars73

Man sollte die Anforderungen des § 37 TVöD bei der Geltendmachung der Forderung beachten. Anspruchsgrundlage für die Forderung der Bezahlung ist der Arbeitsvertrag sowie § 15 i.v.m. § 12 TVöD.

nichts_tun

Zitat von: Skedee Wedee am 08.11.2019 13:32
Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 11:51
Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.

Welcher?

@Lars75:
Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 11:51
[...] diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Spid


nichts_tun

Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.

Prinzipiell ist § 37 TVöD nur eine Hilfskrücke, aber wie von mir ausgeführt, wohl ein probates Mittel seitens des AN, eine möglicherweise irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Spid

§37 TVÖD regelt lediglich den Verfall. Damit läßt sich keine irrige Rechtsmeinung korrigieren, nicht einmal hilfsweise. Man kann darauf nur die Zurückweisung von Ansprüchen stützen.

nichts_tun

Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.

Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?

Spid

Weder kann ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt werden noch würde die tarifliche Ausschlußfrist darauf wirken. Der §37 TVÖD regelt den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, ist also die Rechtsgrundlage der entsprechenden Einrede des Anspruchsgegners.

Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Skedee Wedee

Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 22:01
Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.

Da Du so gerne meinen Ausführungen lauschst: Dir ist anscheinend unklar, welchen Regelungsinhalt der § 37 TVöD bezweckt. Das ergibt sich auch aus dem ersten Satz Deiner nächsten Ausführung.

Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 22:15
Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.

Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?

Wie Spid bereits schrieb, ist die Geltendmachung vorliegend keine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung. Sinnvoll ja, um eine potenzielle gerichtliche Auseinandersetzung aus Sicht des Arbeitnehmers zu vermeiden, aber nicht notwendig. Eine von der gegnerischen Partei vorgebrachte dahingehende Einlassung würde nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.

nichts_tun

Zitat von: Spid am 09.11.2019 07:18
Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Danke.

Zitat von: Skedee Wedee am 09.11.2019 09:31
Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.

Sondern?

Spid

Damit begehrt man eine Feststellung. Die daraus resultierenden Ansprüche werden mit einer Leistungsklage verfolgt. Meistens verknüpft man beides sinnvollerweise miteinander.

nichts_tun


Skedee Wedee

Zitat von: nichts_tun am 09.11.2019 11:22
So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.

Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.

Spids Aussage ist korrekt, aber diese kannst du nicht dem § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Zur Info: auch nicht dem Abs. 2, der die Zwischenfeststellungsklage zum Gegenstand hat. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines entscheidungserheblichen, streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt.

nichts_tun

Zitat von: Skedee Wedee am 09.11.2019 13:55

Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.


Ohne die Eingruppierungsfeststellungsklage kann keine Leistungsklage sinnvollerweise erhoben werden, ohne die die Beanspruchung einer Vergütungsdifferenz hätte der Kläger kein "rechtliches Interesse" an der Feststellung, oder? Wie wird das "rechtliche Interesse" i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ausgelegt?