Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?

Begonnen von PepGuardiola, 07.11.2019 11:58

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PepGuardiola

Brandneu ist ja die Weiterbildung zur Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden.

Mich würde interessieren ob hierzu (eurer Meinung nach) eine Höhergruppierung nach Abschluss (Prüfung erforderlich) gerechtfertigt wäre.

Lars73

Nein. Aber eventuell ist ein Arbeitgeber auf der Basis bereit höherwertige Aufgaben zu übertragen. Dies kann dann zur Höhergruppierung führen.

nadinini

Eine Höhergruppierung basiert ja auf übertragenen Tätigkeiten und nicht bestandenen Ausbildungen. Allein der Abschluss ist also kein Eingruppierungsmerkmal. Hierzu müsste dann auch die Übertragung entsprechender höherwertiger Tätigkeiten erfolgen.

Skedee Wedee

Zitat von: PepGuardiola in 07.11.2019 11:58
Brandneu ist ja die Weiterbildung zur Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden.

Dir ist schon bekannt, wozu die Weiterbildung dient und was deren Inhalte sind?

Wie bereits von den Vorpostern geschrieben, richtet sich die Eingruppierung nach der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit. Möglicherweise überträgt der Arbeitgeber aufgrund der Weiterbildung höherwertige Tätigkeiten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.


PepGuardiola

Die Tätigkeiten sind längst übertragen:

Herstellungsbeiträge berechnen, Bauleitplanungen, Satzungen, Städtebau, Vergaberecht, Dorferneuerungen, VGV-Verfahren, Förderungen allgemein, Liegenschaften, Flächenmanagement, Innenentwicklung, KU, Wasserrechtsverfahren etc....

Spid

Dann bist Du doch bereits entsprechend dieser Tätigkeit eingruppiert.

Organisator

Zitat von: PepGuardiola in 07.11.2019 16:28
Die Tätigkeiten sind längst übertragen:

Was könnte dann eine Höhergruppierung rechtfertigen?

Lars73

Aber doch vermutlich Aufgaben deiner aktuellen Eingruppierung? Oder bist du aktuell wegen der nicht Erfüllung von Anforderungen in der Person niedriger eingruppiert?

PepGuardiola

Was wäre denn eurer Meinung nach die entsprechende Entgeltgruppe nach diesen Tätigkeiten.

Nein bin noch nicht nach diesen Tätigkeiten eingruppiert...
aber der Antrag folgt :-)

Lars73

Das kann man nicht bewerten. Es kommt auf die konkreten Aufgaben und die Zeitanteile an.


Skedee Wedee

Zitat von: PepGuardiola in 07.11.2019 16:48
Nein bin noch nicht nach diesen Tätigkeiten eingruppiert...
aber der Antrag folgt :-)

Wenn Dir diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden, bist Du gemäß § 12 Abs. 2 TVöD entsprechend eingruppiert. Es gibt keinen Antrag den Du stellen kannst. Dieser Antrag ist nicht nur unbeachtlich für den Arbeitgeber, sondern gleichzeitig auch überflüssig.

Wastelandwarrior


Skedee Wedee

Oh´ mein Gott. Du hast recht.  :o Werde ich schon etwa so wie er? Ich muss jetzt dringend einen Spaziergang machen.

Darüber hinaus bleibt es jedoch die einzig richtige Antwort.

Noch eine Hilfestellung für den TE: sofern Dir die Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden und sie somit Deine auszuübenden Tätigkeiten sind, die Übertragung durch den Arbeitgeber und nicht durch einen nichtbevollmächtigten Vorgesetzten erfolgte, bist Du durch den TVöD bereits entsprechend eingruppiert. Es kann sein, dass Dein Arbeitgeber über die Eingruppierung irrt und Dir somit zu wenig (oder zu viel) zahlt. Klarheit bringt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

nichts_tun

Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Spid

Das Ausüben höherwertiger Tätigkeiten ist regelmäßig unbeachtlich.