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[BY] Wegfall der ersten Stufe und Vorverlegung aufgrund sonst. förd. berufl. Z.

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beamter321:
Dass Bestandspersonal nicht gegenüber Neueinstellungen schlechter gestellt werden soll, geht direkt aus der Gesetzesbegründung hervor (siehe obiges Zitat). Dass keine Schlechterstellungen innerhalb des Bestandspersonal auftritt oder gar eine absolute Schlechterstellung auftritt, stellt niemand in Frage. Auch, dass es nötig ist den Stufenfortschritt in der ehemaligen Anfangsstufe zu "löschen" ist nur konsistent. Dazu liefert der Gesetzentwurf auch ein passendes Beispiel und die zugehörige Begründung.

Das von Aussie und mir beschriebene Problem geht über den Gesetzentwurf hinaus und wird dort nicht aufgegriffen. Es führt jedoch (eventuell) zu der Schlechterstellung gegenüber Neueinstellungen, die laut Gesetzentwurf nicht auftreten soll. Auch in Rücksprache mit dem LfF konnte mir hierzu noch keine passende Antwort gegeben werden. Das Problem ist dort aber bereits bekannt, wie jedoch damit umgegangen werden soll bislang nicht.

Das meiner Meinung nach Frustrierende ist, dass die (mögliche) absolute Schlechterstellung gegenüber den Neueinstellungen nur das "junge" Bestandspersonal betrifft, welches erst kürzlich eingestellt wurde. Das "ältere" Bestandspersonal ärgert sich vielleicht, wird aber immernoch mindestens genausoviel verdienen als die Neueinstellungen.

jess56789:
Hallo,

ich habe mir jetzt alles aufmerksam durchgelesen. Da die Thematik "Verbeamtung und Besoldung" für mich ganz neu ist, blicke ich noch nicht ganz durch. Meine Verbeamtung steht jetzt zum 02.12.2019 an. Ich wurde in A 13 Stufe 4 eingruppiert. Ich arbeite seit April 2016 als Angestellter direkt nach dem Master im öffentlichen Dienst.

Wie ist das jetzt zum Jahreswechsel? Bleibe ich weiterhin in Stufe 4 oder komme ich aufgrund der Änderung automatisch in Stufe 5?

Vielen lieben Dank für eine Antwort!

Stefannew:
Da A13 Stufe 4 zum 01.01.2020 nicht mehr existiert, kommst du zum 01.01.20 automatisch in A13 Stufe 5.

burghaeuser:
Ich hänge mich mal an den Post ran - mein Anliegen schlägt in die gleiche Kerbe.

Im Laufe meiner Ausbildung wurden (meiner Meinung nach) teilweise falsche Informationen zu dem Thema gegeben und ich versuche für mich mal Licht in die Sache zu bringen.

Vorabinfos: Letztes Schuljahr Ausbildung zum Fachlehrer in Bayern.
                 seit 10.9.2019 Beamter auf Probe
                 A10
                 bei Fachlehrern werden bis zu 10 Jahre Meistertätigkeit bei der Einstufung anerkannt.

Wenn ich es richtig sehe wird man hiermit (auch bei einer Entscheidung erst 2020) in A10/5 eingruppiert und erst 2 Jahre später in A10/6.  Sehe ich das richtig?

Allerdings sind "Gerüchte" im Umlauf dass trotzdem A10/6 herauskommen soll (was ich nicht wirklich glauben kann - wobei manche in Kommunen eingesetzte Kräfte wohl wirklich die A10/6 bekommen.)

Vielen Dank schonmal

Hulbatsub:
Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage sieht es bei 10 Jahren förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeit, die nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden kann, wie folgt aus:

Einstieg in A 10 Stufe 1 zum 10. September 2019, fiktive Vorverlegung des Diensteintritts um 10 Jahre ergibt folgende Rechnung:
10.09.2009 Stufe 1
10.09.2011 Stufe 2
10.09.2013 Stufe 3
10.09.2015 Stufe 4
10.09.2018 Stufe 5

Zum 10.09.2019 hat der Fachlehrer aus dem Beispielfall somit bereits 1 Jahr in Stufe 5 verbracht und steigt zum 10.09.2021 in Stufe 6 auf. Für alle Kolleginnen und Kollegen, die vor dem 1. Januar 2020 verbeamtet wurden/werden, ist A 10 Stufe 1 die Berechnungsgrundlage.

Bei einer Verbeamtung ab 1. Januar 2020 sieht es bei sonst identischen Voraussetzungen wie folgt aus:

Einstieg in A 10 Stufe 2 (Stufe 2 ist die neue Anfangsstufe aufgrund der Stufenstreichung) zum 10. September 2020:
10.09.2010 Stufe 2
10.09.2012 Stufe 3
10.09.2014 Stufe 4
10.09.2017 Stufe 5
10.09.2020 Stufe 6

Die Kolleginnen und Kollegen steigen somit unmittelbar in A 10 Stufe 6 ein.

Sofern Gerüchte besagen, dass auch bei Verbeamtung vor dem 1. Januar 2020 die Stufe 6 in obigen Fällen möglich sein soll, halte ich das für rechtswidrig. Das schließt nicht aus, dass - gerade im kommunalen Bereich - so verfahren wird, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorgehensweise nicht dem aktuell geltenden Recht entspricht.

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