Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BY] Wegfall der ersten Stufe und Vorverlegung aufgrund sonst. förd. berufl. Z.
Aussie:
Ich hatte das grundsätzliche Thema auch schon einmal hier angesprochen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111504.90.html , allerdings i.E. ohne zufriedenstellende Antwort.
Ich sehe das Problem weniger bei dem Vergleich zu den vom Threadersteller genannten Kollegen ohne anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten. Hier ist der mit der Stichtagsregelung verbundene Vorteil aus guten Gründen gerechtfertigt (zur Förderung der Nachwuchsrekrutierung).
Für verfassungswidrig halte ich es allerdings, wenn die Gesetzesänderung (wie bei mir) nach meinem Verständnis dazu führt, dass einem eine "zu frühe" Beamtung einen konkreten Nachteil gegenüber einer späteren Verbeamtung bringt (was in erster Linie an der Eigenheit der Anrechenbarkeit von Vorbeschäftigungszeiten liegt).
Wenn man bei der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts die zu diesem (fiktiven) Zeitpunkt geltende Rechtslage anwenden würde, dann hätte ich damit kein Problem; da wäre man tatsächlich so gestellt, als wären man bereits zum früheren Zeitpunkt verbeamtet worden. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, sondern es wird wohl bei der fiktiven Vorverlegung die aktuelle Rechtslage angewandt. Dies führt meiner Meinung nach zu verfassungswidrigen Zuständen, erklärt an meinem Beispiel:
- Verbeamtung Anfang 2019, A 13
- Aufgrund Vorbeschäftigung fiktive Vorverlegung (um knapp 3 Jahre) auf Februar 2016
- ab Februar 2019 (nach 3 Jahren) Erreichen der "2. Stufe" = A 13-5
- A 13-6 werde ich nach 3 weiteren Jahren erreichen, also im Februar 2022.
Aufgrund der Neuerungen des Besoldugsrechts fällt jetzt die Eingangsstufe (= A 13-4) weg, d.h. wäre ich noch ein Jahr länger (beim selben AG) als Angestellter beschäftigt worden, also erst Anfang 2020 verbeamtet, dann wäre ich bei fiktiver Vorverlegung auf Februar 2016 in der 2. Stufe = A 13-6 eingestiegen und würde im Februar 2022 nach A 13-7 aufsteigen.
D.h. die Neuregelung führt dazu, dass jemand, der mit selber Tätigkeit und Vorerfahrung ein Jahr später verbeamtet wird, mir besoldungstechnisch immer 3 Jahre voraus sein wird.
Da das Bay. Besoldungsrecht darauf ausgelegt ist, höhere Besoldung allein aufgrund der Diensterfahrung zu gewähren (-> regelmäßiger Stufenaufstieg), halte ich diese Konstellation, die das Gegenteil bewirkt, für rechtswidrig.
Zumal das BVerfG nach meiner Kenntnis nie "grundsätzlich" festgestellt hat, dass Stichtagsregelungen zulässig sind, sondern immer nur einzelfallbezogen, je nach Zweck und Auswirkung der konkreten Stichtagsregelung.
Falls ich aber in meinen Ausführungen irgendwo einen Denkfehler haben sollte, bin ich für eine Berichtigung sehr dankbar.
MfG
Aussie
beamter321:
Den von Aussie vorgebrachten Punkt kann ich nur unterstreichen! Bei mir wurde im Herbst ebenfalls eine Stufenfestsetzung durchgeführt. Dabei habe ich etwas über 3 Jahre an Vordienstzeiten anerkannt bekommen und so direkt die 5. Stufe in A13 erreicht. Ein paar Monate später in 2020 wären die 3 Jahre ab Stufe 5 berechnet worden und mir so direkt die Stufe 6 anerkannt worden. Durch die Festsetzung Ende 2019 werde ich also gegenüber jemandem mit gleicher Qualifikation, welcher jedoch in 2020 eingestellt wird, deutlich schlechter gestellt.
Im Gesetzt ist die Rede, dass es "der Zielsetzung der Maßnahmen als Personalgewinnungsinstrument [entspricht], wonach das Bestandspersonal nur nicht schlechter gestellt werden soll als neu eingestellte Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen." Dieser Grundsatz ist im Fall von Aussie und mir verletzt. Meines Erachtens sind unsere Fälle dabei keine Ausnahmen. Vielmehr trifft dies auf eine Vielzahl von Fällen zu. Insbesondere Einstellungen/Ernennungen der letzten 2 bis 3 Jahre, in welchen Zeiten für die Stufenfestsetzung angerechnet wurden (z.B. Elternzeit, Zivildienst, förderliche Zeiten,...) werden m.E. systematisch gegenüber Neueinstellungen (mit gleichem Werdegang/ gleicher Anzahl anrechenbarer Zeiten) schlechter gestellt, und sei es "nur" in einem späteren Stufenaufstieg.
Sollte jemand nähere Informationen zu diesem Problem haben, oder sich der Sachverhalt anders darstellen, bitte auch ich um konstruktive Rückmeldung.
VG
Organisator:
So ist das mit Stichtagsregelungen.
Du wirst ja nicht schlechter gestellt, mit Einkommenseinbußen ist nicht zu rechnen. Den anderen geht´s nur besser.
Gleiches war ja auch der Fall bei der Änderung der Stufen von 12 auf 8 beim Bund. Aus 32 Jahren bis zur Endstufe wurden 23 Jahre. Die die früher verbeamtet wurden, müssen in Summe länger warten und haben - auf die Lebensarbeitszeit bezogen - ein geringeres Einkommen als frisch eingestellte.
Auf der anderen Seite verändert sich nichts zum Schlechteren sondern die alten Regelungen gelten (teilweise) fort. Also warum beschweren?
Hulbatsub:
Es steht ja jedem Beamten frei, den Rechtsweg zu beschreiten oder eine Petition einzulegen, die Erfolgsaussichten sind aus meiner Sicht nicht vorhanden.
Bei der Recht- und Verfassungsmäßigkeit geht es insbesondere darum, dass bestehende Beamte nicht schlechter gestellt werden dürfen. Das heißt, dass Beamte, die sich nicht mehr in der Anfangsstufe befinden, nicht von Beamten überholt werden dürfen, die sich zum 31.12.2019 in der Anfangsstufe befinden. Eine solche Überholung kann nicht eintreten, da Beamte mit Anfangsstufe zum 1. Januar 2020 in die nächste Stufe übergeleitet werden und von vorne beginnen, aber der Beamte, der sich zum 31.12.2019 nicht mehr in der Anfangsstufe befindet, seine bisherigen Zeiten "mitnimmt"
Dass neue Beamte, die ab 1. Januar 2020 eingestellt werden, besser stehen, ist so vom Gesetzgeber gewollt, gewünscht und von der Stichtagsregelung abgedeckt. Verfassungswidrigkeit anzunehmen, wenn der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt, die nur neues Personal betreffen, halte ich für weit hergeholt.
Bei der Stichtagsregelung muss man sich folgende Frage stellen: Wird ein Beamter, der zum 1.12.2015 eingestellt wurde, schlechter gestellt als ein Beamter, der zum 1.12.2019 eingestellt wurde. Dabei dieselbe Besoldungsgruppe und dieselbe Anfangsstufe annehmen.
Ich bin selbst in der 2. Stufe meiner Besoldungsgruppe und nächstes Jahr steigen neue Kollegen direkt dort ein, wofür ich eine bestimmte Laufzeit gebraucht habe. Das ist das Glück, das die neuen Kollegen haben. Deswegen jammern, missgünstig sein oder Verfassungswidrigkeit annehmen, käme mir jedoch nie in den Sinn.
Hulbatsub:
Nachtrag zu Beamter321:
Zeiten, die dir angerechnet wurden, behältst du, sofern du dich zum 31.12.2019 nicht in der Anfangsstufe befindest. Wenn du in A 13 Stufe 5 bist und ein paar Monate später im Jahr 2020 die Stufe 6 erreichen würdest, bleibt es auch dabei.
Etwas anderes wäre es nur, wenn du in A 13 Stufe 4 wärst, ein paar Monate später im Jahr 2020 die Stufe 5 erreichen würdest. Hier "schenkt" dir die Gesetzesänderung die Stufe 5 zum 1. Januar 2020, weswegen die bislang berücksichtigten Zeiten nicht mehr weiterlaufen, sonst würdest du von Stufe 4 binnen ein paar Monaten in Stufe 6 kommen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version