Sofern die Frage sich darauf richtet, ob man bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert ist und kein Anspruch auf eine Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe besteht, ist das zutreffend.