Beamter oder Angestellter (je nachdem ändert sich die Rechtsgrundlage). Für einen Beamten ergibt sich die Führung der PA aus § 50 BeamtStG iVm des jeweiligen Landesrechts.
Nach § 50 II BeamtStG gehören zur PA alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.
Vorgänge über persönliche und dienstliche Verhältnisse betreffen einen Beamten aber nur dann, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis besteht (BVerwG, Urteil vom 26. 1. 1978 - 2 C 66/73)
Ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, ist nur dann materieller Bestandteil der Personalakte, wenn sich die Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. 12. 2010 - 12 M 21/10)
Einfache, auf die Amtsführung bezogene Missbilligungen sind kein zulässiger Gegenstand der Personalakte, da sie sich weder auf die Rechtsstellung noch auf die dienstliche Verwendung des Beamten beziehen. (OVG Koblenz, Urteil vom 28-10-1994 - 2 A 10721/94)
ABER: Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten aus seinen Personalakten entfernt werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Vorermittlungsverfahren eingestellt wurde . (BVerwG, Beschluß vom 20-02-1989 - 2 B 129/88).
Es kommt daher schon sehr explizit auf den genauen Inhalt und warum es sich in der Akte befindet an;
Bei "vergessenem Stempeln" kommt etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Arbeitszeitbetrug in Betracht, dann wäre die Aufbewahrung zulässig.
Auch bei Äußerungen auf sozialen Medien, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen, wäre eine Aufnahme in die PA zulässig, ist aber wie gesagt bei den wenigen Infos alles "ins Blaue" geraten.