Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Neue Stellenbeschreibung
Dust:
--- Zitat von: TV-Ler am 14.01.2020 11:15 ---
--- Zitat von: Dust am 14.01.2020 11:14 ---Und wo kommt denn das maßgeblich her? :( Das muss doch auch irgendwo stehen oder?
--- End quote ---
Oder!
--- End quote ---
::) ::) ::)
Dust:
III.2.4 Wegfall des Bestandsschutzes durch Änderung der auszuübenden Tätigkeit
Der Bestandschutz der bisherigen Eingruppierung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA findet nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Anwendung. Er entfällt, wenn sich die auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten ändert. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach § 12 TVöD. Ist der Bestandschutz aufgrund einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit entfallen, sind die Beschäftigten in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, deren Anforderungen die von ihr / ihm auszuübende Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) erfüllt.
Die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes (Umsetzung) führt grundsätzlich zu einem neuen Eingruppierungsvorgang, so dass keine unverändert auszuübende Tätigkeit mehr vorliegt. Dies gilt ebenfalls auch dann, wenn auf dem neuen Arbeitsplatz Tätigkeiten übertragen sind, die zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe wie bisher führen.
Dust:
Das habe ich gerade noch gefunden. § 12 TVÖD sagt allerdings nicht viel aus über eine Änderung der Zeitanteile oder über eine maßgebliche Änderung.
Lars73:
Unter E 1.2.5 finden sich Hinweise des BMI zur ähnlichen Regelung des Bundes.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190709.pdf
Spid:
Beides ist ohnehin ohne jedwede tarifliche Bedeutung. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, die Tarifvertragsparteien hätten mit „unverändert“ etwas anderes vereinbaren wollen als unverändert.
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