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Spid:
Halt das Forum bei Beschreiten des Rechtsweges bitte auf dem laufenden, die Rechtsprechung wird ggfs. richtungsweisend sein.

Wastelandwarrior:
Ich sage mal: keine Chance, weil am Sinn und Zweck der Regelung vorbei. Bestandsschutz, der sich so leicht aushebeln ließe, ist keiner. Einvernehmlich oder mit Änderungskündigung geht das, aber nicht im Direktionsrechtsweg. Insofern ist Beispiel 3 aus den DFH des Bundes (E 1.2.5) schlicht ein Spezialfall, wenn die Eingruppierung beide Male EG6 ist (hoffentlich). Sollte nach "Entzug" die Eingruppierung EG5 sein, ist dem AG kein Direktionsrecht gegeben. Steht auch im folgenden Abschnitt der DFH.... schlechte Redaktion. :)

Ich sehe das BAG mindestens bei "rechtlich erheblichem Umfang", wenn nicht bei "eingruppierungsrelevant".

Aber in der Tat wäre das sehr interessant. So oder so.

Spid:
Wo wird denn der Bestandsschutz ausgehebelt? Die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist ja nur einvernehmlich möglich - und das wäre jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die in eine andere Entgeltgruppe führte. Mithin gibt es nichts, was darauf hindeutet, daß „unverändert“ etwas anderes bedeuten sollte als unverändert.

Hain:

--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 15:36 ---Wo wird denn der Bestandsschutz ausgehebelt? Die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist ja nur einvernehmlich möglich - und das wäre jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die in eine andere Entgeltgruppe führte. Mithin gibt es nichts, was darauf hindeutet, daß „unverändert“ etwas anderes bedeuten sollte als unverändert.

--- End quote ---
Das notwendige Einvernehmen würde ich bei dieser Regelung allerdings zumindest als rechtlich nicht problemfrei ansehen. Es gibt ausreichend Konstellationen, die auch bei unserem Personalkörper schon zum Tragen gekommen sind, in denen weder Arbeitgeberin noch Beschäftigte die Veränderung der Tätigkeit beeinflussen/verhindern konnten (Aufgaben nach Gesetzesänderung entfallen oder hinzugekommen, selbstständige Leistungen erforderlich geworden oder entfallen).

Spid:
Es geht ja nicht um die Tätigkeit, es geht um die auszuübende Tätigkeit. Gesetzesänderungen haben keinen unmittelbaren Einfluß, sL ergeben sich nur, wenn entsprechende Ermessensspielräume u.ä. übertragen werden.

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