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Neue Stellenbeschreibung

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Spid:
Am juristischen Katzentisch ist das immer ein Glücksspiel, weil häufig ein Würfelwurf höhere Entscheidungsqualität bietet - aber dafür gibt es ja die LAGs und das BAG. Spätestens letzteres wird nach meiner Einschätzung zu dem Ergebnis kommen, daß die TVP mit „unverändert“ auch unverändert meinen und etwas anderes vereinbart hätten, wenn sie etwas anderes hätten vereinbaren wollen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Dust am 11.02.2020 18:09 --- Die anteilsverhaltnisse haben sich 2019 geändert. Es wird festgestellt das der maßgebliche Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird,auch mit veränderten zeitanteilen.
--- End quote ---
Also hast du eine verändert Tätigkeitszuschnitt!

--- Zitat --- Es wurden keine Tätigkeiten übertragen die einen neuen eingruppierungsvorgang auslösen.

--- End quote ---
Wie Spid ja schon so schön sagt: Es sind doch veränderte Tätigkeiten. Ergo<: nicht mehr unverändert.

Dust:
Na es gab ja 2019 sogar die neue stellenbeschreibung. Aber die löst wohl keinen neuen eingruppierungsvorgang aus, aufgrund der v. g. Argumentation vom AG. Obwohl ja selbst geschrieben wird das sich was geändert hat. Aber es wird sich denn wieder auf den nicht gestellten Antrag von 2017 gestützt  ???

WasDennNun:
Wenn sich deine Auszuübenden Tätigkeiten ändern und sie waren vorher welche die zur 9c führten und jetzt weiterhin zur 9c führen. Dann erscheint es zwar dem AG so , dass es keinen neuen Eingruppierungsvorgang bedingt, aber er irrt sich, da es ja keine unveränderten Tätigkeiten mehr sind, und die lösen nun einmal bei Menschen die keinen Antrag 2017 gestellt haben sehr wohl einen Eingruppierungsvorgang aus.
Nur weil die Personaler denken, dass mit unverändert gemeint sein soll, das es bzgl. der Eingruppierung unverändert heißen sollte, haben sie wohl genau dass ja nicht in den TV geschrieben, wie Spid ja so schön aufdeckte.

Dust:
Hallo Leute,

nach mehreren Rücksprachen gehen die Meinungen zu diesem Thema auseinander.

Fakt ist: - keine Antragstellung 2017 - E 9b für die Dauer der unverändert auszuübenden  Tätigkeit
             - neue Stellenbeschreibung 2019 - Verschiebung Zeitanteile, +3 % einer neuen Aufgabe

Die Tätigkeiten bleiben insofern gleich, bis auf die Verschiebung der Zeitanteile, die nicht eingruppierungsrelevant sind. Lt. Personaler

Somit bleibt es bei der unverändert auszuübenden Tätigkeit und weiterhin der E 9b.

Vielen Dank für eure Hilfe, ich werde jetzt noch den Personalrat zu Rate ziehen und eventuell den Rechtsweg bestreiten.


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