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Neue Stellenbeschreibung

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Kaiser80:

--- Zitat von: nichts_tun am 19.02.2020 21:54 ---
Wie ausgeführt, eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist dir zu raten.

--- End quote ---

Ja eben NICHT. Oder ich hab was überlesen? Die auszübende Tätigkeit des TE ist doch unverändert.

Lars73:
Aber Arbeitsaufnahme in 2019. Besitzstand kann also nicht vorliegen. Wobei offen ist ob die auszuübenden Tätigkeiten tatsächlich völlig die gleichen sind.

Spid:
Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

Kaiser80:
Dann hab ich dies (Änderung 2019) tatsächlich überlesen. Sorry für die Verwirrung

Dust:

--- Zitat von: Spid am 20.02.2020 08:03 ---Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

--- End quote ---

Bin ich eben nicht, da meine Stelle der Verg.Gr. IV b FG 1 a BAT entsprach, somit der EG 9 und damit der EG 9c zuzuordnen ist, ich aber den Antrag nicht gestellt hatte, wurde ich korrekt in die E9b übergeleitet. Anfang 2019 waren Ausschreibungen der identischen oder inhaltsgleichen Stelle mit E9b. Mitte 2019 kam die BK dazu, das die Stelle mit e9b nicht korrekt bewertet ist und bewertete die Stelle neu mit E9c. Die darauffolgenden Ausschreibungen enthielten die E9c. Danach kamen denn die neuen Stellenbeschreibungen, mit Änderungen der Zeitanteile und 3% einer neuen Aufgabe. Da der maßgebliche Teil der ursprünglichen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, auch mit veränderten Zeitanteilen, bleibt es bei der E9b .

Soweit zum Sachstand.

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