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Kündigung TvöD (VKA)

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Heiko1979:
Hallo in die Runde!

Eine Frage, wenn man als AN nach über 12 Jahren Beschäftigungszeit beim gleichen AG (Kommune) kündigen möchte richten sich die Kündigungsfristen nach TVöD oder kommen hier die Regelungen des BGB §621-623, explizit §622(1) BGB zur Anwendung.

Ich dachte immer §34 TVöD beschreibt das Procedere, wenn ein AG einem AN kündigt! Irgendwie kann es doch nicht sein, dass wenn man sich umorientieren möchte über ein halbes Jahr warten muss. Der potenzielle neue AG wartet doch auch nicht so lange auf einen, da dieser die Stelle ja meist auch "sofort" besetzen möchte (muss).

Läuft das dann immer zwangsläufig auf einen Aufhebungsvertrag raus? Und wenn der AG diesem nicht zustimmt hat man einfach Pech?

Oder habe ich einen Denkfehler?

Vielen Dank

Lars73:
Die Kündigungsfrist des Tarifvertrags geht den Regelungen im BGB vor. Die Option ist also Aufhebungsvertrag oder Kündigung ohne Einhaltung der Frist. Der aktuelle Arbeitgeber kann letztlich nicht verhindern, dass du dort ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufhörst. Nicht jeder neue Arbeitgeber sieht dies gerne (weil er damit rechnen muss, dass du dort genauso agierst). Daneben kann es unter bestimmten (selten zutreffenden) Umständen Anspruch auf Schadensersatz für den Arbeitgeber geben.

Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: Heiko1979 am 13.11.2019 06:46 ---Ich dachte immer §34 TVöD beschreibt das Procedere, wenn ein AG einem AN kündigt! Irgendwie kann es doch nicht sein, dass wenn man sich umorientieren möchte über ein halbes Jahr warten muss. Der potenzielle neue AG wartet doch auch nicht so lange auf einen, da dieser die Stelle ja meist auch "sofort" besetzen möchte (muss).

--- End quote ---

Nö. Das steht dort nirgends. Die Fristen gelten für beide Seiten gleichermaßen.

Der zukünftige alte Arbeitgeber muss ja auch planen und organisieren, sich um die Nachbesetzung kümmern, Stellen ausschreiben, der Nachfolger sollte idealerweise vorher noch eingearbeitet werden etc. Das kann der auch nicht mal eben so Hoppladihopp, nur weil einer seiner Mitarbeiter heute Morgen eine Stellenanzeige gesehen hat, nach der er in zwei Wochen anfangen müsste.

Je weniger Zeit der AG hat, sich darauf einzustellen, um so mehr Umstände bedeutet das auch für ihn. Von daher ist es nicht verkehrt, ihm ebenso Zeit einzuräumen, das Notwendige zu organisieren.

MrRossi:

--- Zitat von: Kaffeetassensucher am 14.11.2019 07:12 ---
--- Zitat von: Heiko1979 am 13.11.2019 06:46 ---Ich dachte immer §34 TVöD beschreibt das Procedere, wenn ein AG einem AN kündigt! Irgendwie kann es doch nicht sein, dass wenn man sich umorientieren möchte über ein halbes Jahr warten muss. Der potenzielle neue AG wartet doch auch nicht so lange auf einen, da dieser die Stelle ja meist auch "sofort" besetzen möchte (muss).

--- End quote ---

Nö. Das steht dort nirgends. Die Fristen gelten für beide Seiten gleichermaßen.

Der zukünftige alte Arbeitgeber muss ja auch planen und organisieren, sich um die Nachbesetzung kümmern, Stellen ausschreiben, der Nachfolger sollte idealerweise vorher noch eingearbeitet werden etc. Das kann der auch nicht mal eben so Hoppladihopp, nur weil einer seiner Mitarbeiter heute Morgen eine Stellenanzeige gesehen hat, nach der er in zwei Wochen anfangen müsste.

Je weniger Zeit der AG hat, sich darauf einzustellen, um so mehr Umstände bedeutet das auch für ihn. Von daher ist es nicht verkehrt, ihm ebenso Zeit einzuräumen, das Notwendige zu organisieren.

--- End quote ---

Und trotzdem kümmern sich viele AG meist erst nach dem Ausscheiden um Ersatz......

Spid:
Auch viele AN verfahren so...

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