Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Überschneidung zweier EGO
Fragmon:
Hallo,
wie würde sich eine Eingruppierung darstellen, wenn eine Beschäftigte zu 50% an einer Fachschule unterrichtet (Lehrer-EGO) und 50% Tätigkeiten mit dem Merkmalen des allgemeinen Teils der Entgeltordnung ausübt. Man nehme an, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Spid:
So tatsächlich ein einheitliches Arbeitsverhältnis besteht, kommt man über den Entgeltgruppenvergleich zum sachgerechten Ergebnis. Viel problematischer sind andere Sonderregelungen, die sich aus §44 TV-L ergeben.
Fragmon:
Und genau das ist das Problem. Gibt es da eine pragmatische Lösung?
Den Zeitanteil der Lehrtätigkeit auf <50% verringern oder gelten dann für diese Tätigkeiten trotzdem die Regelungen § 44?
Edit:
Und was wäre, wenn die Fachschule in die Organisationsstruktur eine Behörde eingebunden ist (als Referat) und nicht als eigenständige Schule.
Spid:
Die rechtlich zutreffende Lösung ist, daß für den AN stets die für ihn günstigere Regelung heranzuziehen ist - was nunmal erheblich praktische Probleme verursacht. Dies wird nicht dadurch gelöst, daß die Zeitanteile verändert werden, da dies lediglich auf die Eingruppierung wirkt.
Fragmon:
Und was wäre, wenn die Fachschule in die Organisationsstruktur eine Behörde eingebunden ist (als Referat) und nicht als eigenständige Schule. Die Schule fällt edoch unter das Landesschulgesetz bzw werden dort erwähnt. Die Fachaufsicht hat jedoch nicht das Kultusministerium sondern ein anderes.
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