Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Überschneidung zweier EGO

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Spid:
Solange es eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule ist, die nicht der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dient oder eine Krankenpflegeschule oder eine ähnliche Einrichtung ist, sehe ich nicht, wie Ihr da rauskommt.

Fragmon:
In der Protokollerklärung steht ja, dass die Lehrtätigkeit das  Gepräge geben muss. Wenn aber überwiegend Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen werden, handelt es sich dann noch um ein Gepräge.

Also wenn es an der Definition Lehrkraft scheitert.

Spid:
Ja, die PE kenne ich. Gem. BAG, Urteil v. 18.09.1986 - 6 AZR 446/83 ist dafür der zeitliche Umfang nicht maßgeblich.

Fragmon:
Und ich habe die Urteile gefunden :
BAG 10 AZR 672/14 RnNr. 35
BAG 10 AZR 259/15 RnNr. 17
gefunden.

Die Tätigkeit muss mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfassen.

Spid:
Das zweite Urteil referenziert auf das erste, wo ausgeführt wird, daß das Gepräge jedenfalls dann gegeben sei, wenn mehr als 50% der Tätigkeit Lehrtätigkeit sei.

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