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Eingruppierung Heimleitung - Kinder und Jugendlichen
Fragmon:
Gibt es einen besonderen Teil der Ego für die oben genannten oder greift der Teil A, wenn ja. Gibt es eine gute Kommentierung bezüglich der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale für Leitungsfunktionen?
Spid:
Sowohl für Erziehungsheime als auch für sonstige Heime für Kinder und Jugendliche ist doch wohl Abschnitt XXIV der EGO einschlägig. Für erstere gibt es eigene Fallgruppen, für letztere dürften die auf S12 aufbauenden Fallgruppen zutreffend sein.
Fragmon:
Also analog zu Leiter von Kindertagesstätten? Es handelt sich bei Jugenheimen ja nicht um Kindertagesstätten.
Edit :
Die Fallgruppen ja nur auf Erziehungsheim ein. Die sind in der Protokollerklärung erläutert. Was ist dann, wenn es keine Kinder nach § 2SGB IX sind
Spid:
Wieso denn Kindertagesstätten? Dafür gibt es doch eigene Tätigkeitsmerkmale. S12 ist für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit - was soll die Leitung eines Jugendheimes denn anderes sein, als eben genau das, ggfs. mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sowie u.U. ein ein erhöhtes Maß der damit verbundenen Verantwortung, also den auf S12 aufbauenden Fallgruppen.
Fragmon:
Ok das war die Frage, ob die Leitung irgendwo als Merkmal genannt wurde oder unter die normalen Tätigkeitsmerkmale fällt.
Wo wir nun zu der Frage kommen, ob es schöne Urteile oder Kommentierungen gibt, die Beispiele dafür nennen, wann eine Leitung bspw. besonders schwierig ist.
Weiterhin ist noch die Frage zu klären, was ist wenn der Leiter kein Sozialpädagoge sondern ein Betriebswirtschaftler ist. Das heißt, das Betriebswirtschaftlich leitet und die Pädagogik den MA überlässt.
Es gibt ja auch schon Private, die solche Heime betreiben.
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