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Eingruppierung Heimleitung - Kinder und Jugendlichen
Spid:
Das Heraushebungsmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung besitzt die selbe Bedeutung wie im allg. Teil. Bedenkt man die gewöhnliche Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, die ja die Basis der Heraushebung bildet, ginge ich davon aus, daß sowohl die besondere Schwierigkeit als auch die herausgehobene Bedeutung bei der Leitung eines Jugendheims immer dann gegeben sein wird, wenn es mehr als eine Handvoll Plätze hat. Macht das ein Betriebswirt, ist er in S8b Fg. 3 eingruppiert.
Fragmon:
Also das Bedeutet das ein betriebswirtschaftlicher Leiter eines Heims mit 100 Plätzen, mit 20 Mitarbeitern welche eine S12 haben nur eine S8b bekommt, auch wenn die Tätigkeit als Leiter aufgrund der Größe keinerlei sozialpädagogischen Aufgaben beinhaltet?
Spid:
Von einem „betriebswirtschaftlichen Leiter“ war nicht die Rede, nur vom „Leiter“ und dem Umstand, dieser sei Betriebswirtschaftler. Zudem stammt meine Antwort noch aus einer Zeit, als Dein Beitrag hinter „...Betriebswirtschaftler ist.“ endete. Die Ergänzung führt zwar zu keinem anderen Ergebnis, weil es unbeachtlich ist, was der Leiter wem überläßt, maßgeblich ist, was er zu tun hat. Die Leitung eines Jugendheimes beinhaltet mindestens die Umsetzung, wenn nicht gar die Entwicklung der strategischen Vision zur Erziehung, das Gesamtkonzept zur Erziehung und Betreuung, die Realisierung der Erziehungsphilosophie. Eine Einrichtung ohne diesbezügliche einheitliche Führung in der jeder macht, was er will, Hauptsache er hält den Dienstplan ein und die Zahlen stimmen, dürfte dysfunktional sein. Es steht dem AG aber durchaus frei, seine Einrichtung so zu organisieren, dann aber bitte von vornherein in der Sachverhaltsschilderung derlei darstellen, daß der „Leiter“ nur der Verwalter sein soll.
Fragmon:
Ich bitte dahingehend um Nachsicht :) ich schreibe viel mit dem Handy und da schickt es unabsichtlich die Nachricht an und zu ab. Danach muss ich es leider editieren, weil ich nicht nicht umfassend alles dargestellt habe.
Ich möchte zunächst den Aspekt ausblenden und mich daraufhin vertiefen, die Tätigkeitsmerkmale auf Leitungenstätigkeiten auszulegen.
Also wann ist eine Leitung in dem Bereich Jugendheim BSB und wann mit MdV
Spid:
„Besondere Schwierigkeit“ bedeutet eine beträchtliche Heraushebung aus der üblichen Tätigkeit der SozArb/SozPäd, das dürfte regelmäßig durch die Steuerung der Umsetzung der strategischen Vision und der Entwicklung eines Gesamtkonzepts auf Basis der Erziehungsphilosophie gegeben sein. Die herausgehobene Bedeutung sowie darauf aufbauend das herausgehobene Maß der Verantwortung gehen mit der Größe der Einrichtung einher. Ich würde - angesichts von Verantwortung von Betreuungsgrößen für SozArb/SozPäd ohne Heraushebung, bspw. im Bereich von VSW von ca. 16-20 - jedenfalls bei Überschreiten dieser Zahl von der herausgehobenen Bedeutung ausgehen. Überschreitet die Zahl der Plätze die übliche Größe von 50-90 Plätzen deutlich, würde ich das herausgehobene Maß der Verantwortung bejahen.
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