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LPVG Anhörung / Stellenplan
Huch:
Hallo zusammen!
Unser Personalrat besteht leider nur aus neuen unerfahrenen Mitgliedern.
Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.
Im Voraus schonmal herzlichen Dank für die Antworten.
MrRossi:
Für den Stellenplan nicht, wohl aber wenn daraus andere Maßnahmen einhergehen sollen. Dies ist aber bereits mit "Personalplanungen" benannt.
Kaiser80:
Also unter "Personalplanung" und "Personalanforderung zum Haushalt(splan)" verstehe ich den Stellenplan.
M.E. ist eine Anhörung geboten.
Bei uns (NRW) ist es sogar eindeutig geregelt
§ 75 (Fn 32)
(1) Der Personalrat ist anzuhören bei
1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen
Ich bin im LPVG BaWü nicht fit, vermute aber dass es analog so gemeint ist
MrRossi:
Personalplan nicht gleich Personalplanung.
Für das Niederschreiben ohne Organisationsänderung gibt es m.M.n kein Anspruch.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Huch am 19.11.2019 13:19 ---Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.
--- End quote ---
Das Anhörungsrecht der Personalplanung umfasst insbesondere die Personalbedarfs-, Personalbeschaffungs-, Personalentwicklungs-, Personalabbau- und Personaleinsatzplanung. Die Dieststelle ist jedoch NICHT verpflichtet, derartige Pläne aufzustellen. Das Anhörungsrecht besteht nur, wenn die Dienststelle von der Aufstellung solcher Pläne Gebrauch macht.
Mit der Personalplanung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist NICHT der Stellenplan gemeint.
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