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LPVG Anhörung / Stellenplan
Kaiser80:
--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54 ---
Mit der Personalplanung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist NICHT der Stellenplan gemeint.
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Ah ok. Dann lag ich mit meiner Vermutung wohl falsch
--- Zitat von: Kaiser80 am 20.11.2019 08:12 ---
Ich bin im LPVG BaWü nicht fit, vermute aber dass es analog so gemeint ist
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Skedee Wedee:
Kaiser, dies sollte kein Vorwurf sein. Du hast - und da kenne ich mich nicht umfassend aus - die anscheinend korrekte Rechtslage des Landes NRW wiedergegeben. In Ba-Wü gilt halt ein anderes Landesrecht. Es lebe der Förderalismus.
Texter:
--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54 ---
--- Zitat von: Huch am 19.11.2019 13:19 ---Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.
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Das Anhörungsrecht besteht nur, wenn die Dienststelle von der Aufstellung solcher Pläne Gebrauch macht.
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Sind Kommunen nach GemHVO nicht dazu verpflichtet?
Skedee Wedee:
Habe ich das Gegenteil behauptet?
Sämtliche von mir aufgelisteten Maßnahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg sind freiwillig für die Dienststelle. Macht sie davon Gebrauch, ist der Personalrat zu hören.
Der Stellenplan ist der Kommentarmeinung nach keine Maßnahme des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg, da dieser nach § 57 GemO BW und § 80 Abs. 1 GemO BW aufzustellen ist und somit keine freiwillige Maßnahme der Dienststelle darstellt.
Kaiser80:
--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 16:57 ---Es lebe der Förderalismus.
--- End quote ---
Und zwar in all seinen Farben :-)
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