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LPVG Anhörung / Stellenplan

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Kaiser80:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54 ---

Mit der Personalplanung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist NICHT der Stellenplan gemeint.

--- End quote ---

Ah ok. Dann lag ich mit meiner Vermutung wohl falsch


--- Zitat von: Kaiser80 am 20.11.2019 08:12 ---
Ich bin im LPVG BaWü nicht fit, vermute aber dass es analog so gemeint ist
 

--- End quote ---

Skedee Wedee:
Kaiser, dies sollte kein Vorwurf sein. Du hast - und da kenne ich mich nicht umfassend aus - die anscheinend korrekte Rechtslage des Landes NRW wiedergegeben. In Ba-Wü gilt halt ein anderes Landesrecht. Es lebe der Förderalismus.

Texter:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54 ---
--- Zitat von: Huch am 19.11.2019 13:19 ---Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.

--- End quote ---
Das Anhörungsrecht besteht nur, wenn die Dienststelle von der Aufstellung solcher Pläne Gebrauch macht.

--- End quote ---

Sind Kommunen nach GemHVO nicht dazu verpflichtet?

Skedee Wedee:
Habe ich das Gegenteil behauptet?

Sämtliche von mir aufgelisteten Maßnahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg sind freiwillig für die Dienststelle. Macht sie davon Gebrauch, ist der Personalrat zu hören.

Der Stellenplan ist der Kommentarmeinung nach keine Maßnahme des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg, da dieser nach § 57 GemO BW und § 80 Abs. 1 GemO BW aufzustellen ist und somit keine freiwillige Maßnahme der Dienststelle darstellt.

Kaiser80:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 16:57 ---Es lebe der Förderalismus.

--- End quote ---

Und zwar in all seinen Farben :-)

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