Hallo,
wir haben hier gerade die Debatte über Zulagen in Höhe von ca 300 Euro, die hier grundsätzlich nach § 16(5) gewährt werden würden.
Dazu habe ich drei Fragen:
Wenn ich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3720100122091233157 richtig deute, sind die Leute, die derzeit in Stufe 5 sind, ziemlich gekniffen. In Stufen unter 5 wäre das aufgrund der maximal 2 Stufen oder eines Teils davon kein Problem, in Stufe 6 aufgrund 20% der Stufe 2 ebenfalls nicht. Lediglich in Stufe 5 wären das für EG 10 maximal 135,74 Euro und für EG 11 145,91 Euro als Differenzbetrag zu Stufe 6. Interpretiere ich das richtig? Falls ja, gibt es einen Weg, das trotzdem zu gewähren?
Wenn diese Zulagen unbefristet gewährt werden, müssten sie auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe weitergezahlt werden, sofern die Dienststelle die Gleiche bleibt? Oder kann die Dienststelle das irgendwie gegeneinander aufrechnen?
Kann eine solche Zulage, wenn unbefristet gewährt, trotzdem widerrufen werden?