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TVöD §8 Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

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Spid:
Nur dann, wenn es Überstunden sind. Da ich darauf hinwies und der TE sich nicht dazu einließ, sind es wohl keine.

WasDennNun:

--- Zitat von: Peter45 am 24.11.2019 15:00 ---Da wir ja in der Woche unsere 39Std. schon gemacht haben und zusätzlich am Sonntag Arbeiten,
stellt sich mir die Frage:

--- End quote ---
Wenn ihr die 4 h zusätzlich zu eurer 39h Woche arbeiten müßt, weil von AG angeordnet, dann sind dies Überstunden, die zusätzlich zu den 25%  vergütet werden müssen:
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,

Spid:
Das ist unzutreffend. Du schilderst lediglich eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für Überstunden.

IKoop:
Ich kann jetzt zu dieser Frage keine Antwort beisteuern, sondern lediglich die Frage noch etwas erweitern. Ich hoffe, ich bekomme trotzdem eine Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich 40 Std pro Woche, ich arbeite in einem Museum im Service. Ich arbeite also auch sonntags regulär. Für die Sonntagsarbeit bekomme ich Sonntagszuschlag und bei mehr als 40 Std ÜStd-Zuschlag. Habe ich das so richtig verstanden?
Für die Sonntagsarbeit bekomme ich lt. Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag, ist das richtig? Meine reguläre AZ beträgt pro Tag 8 Std. Muss ich für diesen Ersatzruhetag auch am Sonntag 8 Std arbeiten oder darf es auch weniger sein? Wovon hängt das ab? Und gilt in diesem Zusammenhang auch die Regel maximal 3 Sonntage arbeiten, 1 Sonntag frei?

Spid:
Überstundenzuschläge gibt es nur für Überstunden.

Der Ersatzruhetag kann auch ein ohnehin dienstfreier Werktag sein.

Maßgeblich für den Anspruch auf den Ersatzruhetag ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und tatsächliche Inanspruchnahme am Sonntag, egal wie lang oder kurz diese war.

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