§ 7 -Rufbereitschaft-
(4)Rufbereitschaft  leisten  Beschäftigte,  die  sich  auf  Anordnung  des  Arbeitgebers  außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht  dadurch  ausgeschlossen,  dass  Beschäftigte  vom  Arbeitgeber  mit  einem  Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag  bis  Freitag  das  Zweifache,  für  Samstag,  Sonntag  sowie  für  Feiertage  das  Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge-zahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem  die  Rufbereitschaft  beginnt.  Für  Rufbereitschaften  von  weniger  als  zwölf  Stunden  werden  für  jede  angefangene  Stunde  12,5  v.H.  des  tariflichen  Stun-denentgelts  nach  der  Entgelttabelle  gezahlt.  
Die  Zeit  jeder  einzelnen  Inan-spruchnahme  innerhalb  der  Rufbereitschaft  mit  einem  Einsatz  außerhalb  des  Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über-stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeits-leistung  innerhalb  der  Rufbereitschaft  am  Aufenthaltsort  im  Sinne  des  § 7  Ab-satz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeits-leistungen  am  Ende  des  Rufbereitschaftsdienstes  auf  die  nächsten  vollen  30  oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge  nach  Absatz  1  bezahlt;  dauert  der  Rufbereitschaftsdienst  länger  als  24  Stunden  (zum  Beispiel  an  Wochenenden),  erfolgt  die  Aufrundung  nach  jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das  Arbeitszeitkonto  nach  §  10  Absatz  3  Satz  2  zulässig  ist.  8Für  die  Zeit  der  Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
§ 9 Bereitschaftszeiten
(1) Bereitschaftszeiten  sind  die  Zeiten,  in  denen  sich  die/der  Beschäftigte  am  Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die  Summe  aus  Vollarbeits-  und  Bereitschaftszeiten  darf  durchschnittlich  48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi-sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver-tretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.
(3) Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli-chem  Umfang  Bereitschaftszeiten  fallen,  gilt  Absatz  1  entsprechend;  Absatz  2  findet  keine  Anwendung.  Für  Beschäftigte  im  Rettungsdienst  und  in  Rettungs-dienstleitstellen  beträgt  in  diesem  Fall  die  zulässige  tägliche  Höchstarbeitszeit  zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
Entgelt für Bereitschaftsdienste:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_E.pdfVolltext:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_VT_2020.pdf