Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Überstunden-Reisezeit
Spid:
Habe ich doch längst beantwortet:
--- Zitat von: Spid am 27.11.2019 07:01 ---Was Überstunden sind, ist doch klar geregelt. Und natürlich kann der AG von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den Ausgleich herbeiführen, bevor es Überstunden werden.
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WasDennNun:
--- Zitat von: meibelei am 27.11.2019 08:40 ---Wenn ich die ganze Woche schon 39 Stunden gearbeitet habe und dann am Sonntag nochmals 4 Stunden, sind das keine Überstunden ?? Wenn ich dann die 4 Stunden nicht innerhalb 2 Wochen abfeiere (ausgleiche), gibt es 25 % Überstundenzuschlag ???
PS: bin Tarifbeschäftigter
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Es gibt keine 25% Überstundenzuschlag!
Den 25% Sonntagszuschlag, den kann man dir nicht nehmen!
Die 15%/30% Überstundenzuschlag kannst du dir selber nehmen (in dem du in der Folgewoche weniger arbeitest)
oder der AG, in dem er anordnet, dass du die Stunden entsprechend weniger arbeitest.
Und woher stammen jetzt die 2 Wochen? Wie ich lernen durfte bezieht sich der Überstundenausgleich nur auf die Folgewoche.
in deinem Fall ist es so, dass wenn du weniger arbeitest erstmal deine Überstunden abgeschmolzen werden.
Da hast du keine Wahlfreiheit.
Hast die Herkunft und Zusammensetzung meiner Beispielfälle verstanden?
@Lars
Es gibt ja Bereiche, die haben eine Reisezeit=(50%) Arbeitszeit Regelung, die eine Besserstellung gegenüber der tariflichen Regelung ist. Das sind dann ganz normale Mehrarbeitszeiten/Gleitzeitstunden ...
Lars73:
@WasDennNun
Was m.E. aber nur unten den genannten Voraussetzungen zulässig ist. Für Bundesbeamte ist die Regelung in § 11 AZV bindend. Für Tarifgeschäftigte im Anwendungsbereich des § 44 (2) BT-V wäre eine solche Dienstvereinbarung ebenfalls unzulässig. Ob eine Bundesbehörde selber übertarifliche Regelungen treffen darf erscheint mir fraglich. Auch eine Besserstellung von beamten geht nicht ohne weiteres. Ja die Regelung gehört geändert und ist bei den Gewerkschaften auch auf der Liste, aber bis dahin würde mich interessieren wie man es geschafft hat die Vorgaben zu umgehen. (Von § 44 (3) BT-V abgesehen.)
WasDennNun:
--- Zitat von: Lars73 am 27.11.2019 10:39 --- (Von § 44 (3) BT-V abgesehen.)
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Kollektives Wegschauen? Kein Kläger, kein Gericht?
Spid:
Grob fahrlässiges Handeln -> Haftung?
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