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Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung

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Casiopeia1981:
@SBR

Ich hoffe nicht, dass du in einer Personalstelle arbeitest, Personalratsmitglied bist oder in irgendeiner Form mit dem Beamtenrecht befasst bist!

Falls ja: dringend nachschulen lassen!

Gerade Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet das  Lebenszeitprinzip als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ich möchte hier insbesondere auf § 11 Abs. 2 BBG hinweisen, welches ein subjektives Recht auf Umwandlung enthält. Demnach ist Probebeamtenverhältnis SPÄTESTENS nach 5 Jahren in LZ-Verhältnis umzuwandeln. eine Verzögerung der Entscheidung über die BEWÄHRUNG in der Probezeit muss begründet werden. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder eine Verlängerung der Probezeit ist abschließend im BBG bzw. in der BLV geregelt.

In der vorliegenden Fallsituation besteht ein Anspruch auf Übernahme in das Lebenszeitverhältnis, weil schon die Berufung in das Probebeamtenverhältnis nur zulässig war, weil eine spätere Verbeamtung auf LZ erfolgen sollte.

Es liegen weder Verlängerungstatbestände für die Probezeit noch Entlassungstatbestände vor.

Es wäre auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Bewährung in einem toleranten Zeitraum noch nicht getroffen werden konnte.



Wrigleys:
@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Z. B. bei einer A9-A11er Stellenbündelung findet die Beförderung nach 3 Jahren statt, kann durch Anrechnung von eventl. Vorzeiten entsprechend verkürzt werden.

Skedee Wedee:

--- Zitat von: Wrigleys am 30.11.2019 09:49 ---Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

--- End quote ---

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Skedee Wedee:

--- Zitat von: sbr am 28.11.2019 13:03 ---
--- Zitat von: Wrigleys am 28.11.2019 12:53 ---Versetzung vom Bund zum Land.

--- End quote ---

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.

--- End quote ---

Wie Casiopeia1981 bereits schrieb: das Geschreibsel ist größte Quatsch. Kommt halt vor, wenn man Tarifrecht stringent in Beamtenrecht hineinzwängt.

Wrigleys:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 30.11.2019 10:30 ---
--- Zitat von: Wrigleys am 30.11.2019 09:49 ---Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

--- End quote ---

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

--- End quote ---

Ich weiß nicht wo das mit den Fristen steht, vielleicht in einer ZV. Es würde mir bei meiner Einstellung so gesagt. 

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