@SBR
Ich hoffe nicht, dass du in einer Personalstelle arbeitest, Personalratsmitglied bist oder in irgendeiner Form mit dem Beamtenrecht befasst bist!
Falls ja: dringend nachschulen lassen!
Gerade Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet das Lebenszeitprinzip als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ich möchte hier insbesondere auf § 11 Abs. 2 BBG hinweisen, welches ein subjektives Recht auf Umwandlung enthält. Demnach ist Probebeamtenverhältnis SPÄTESTENS nach 5 Jahren in LZ-Verhältnis umzuwandeln. eine Verzögerung der Entscheidung über die BEWÄHRUNG in der Probezeit muss begründet werden. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder eine Verlängerung der Probezeit ist abschließend im BBG bzw. in der BLV geregelt.
In der vorliegenden Fallsituation besteht ein Anspruch auf Übernahme in das Lebenszeitverhältnis, weil schon die Berufung in das Probebeamtenverhältnis nur zulässig war, weil eine spätere Verbeamtung auf LZ erfolgen sollte.
Es liegen weder Verlängerungstatbestände für die Probezeit noch Entlassungstatbestände vor.
Es wäre auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Bewährung in einem toleranten Zeitraum noch nicht getroffen werden konnte.