Nabend Mayday und danke für deine Antwort.
Ist es dann Ermessensspielraum der Behörde, Zeiten nach BBesG § 28 Absatz 1 bis 3 anzuerkennen?
Ich interpretiere BBesG § 28 Absatz 1 so, dass zeitlich unabhänig alle gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeiten anerkannt werden (außer jene Zeiten, die für den Erweb der Laufbahnbefähigung notwendig sind).
Ob vor oder nach der Laufbahnbefähigung lese ich dort nicht raus.
Kannst du oder jemand anders mir sagen, wie das zu interpretieren ist?
Vielen Dank und einen schönen Abend allen