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Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

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Baumdoktor:
@WasDennNun: Ja das dachte ich mir...

Spid:

--- Zitat von: Baumdoktor am 09.12.2019 09:09 ---@Spid: Ja genau, das weiß ich, dass bei Überleitung nach der alten EGO entschieden wird.

Mein AG hat jedoch ein späteres Antragsdatum herangezogen und hat es nicht als Überleitung behandelt. Hintergrund dabei war, dass die Überprüfung der Tätigkeiten zuerst ergab, dass die E8 gerechtfertigt ist. Eine Einsicht meinerseits in die Begründung des externen Bewerters ergab jedoch einen groben Fehler, weil 2 fast identische Arbeitsvorgänge unterschiedlich bewertet wurden. Ich stellte somit einen neuen Antrag auf Überprüfung hinsichtlich dieser beiden Arbeitsvorgänge.
Und auf einmal war es eine 9a...

--- End quote ---

Zur Überleitung habe ich mich nicht eingelassen - und eine "alte EGO" gibt und gab es nicht. Ich führte aus zum Antrag auf Höhergruppierung. Es gibt bzw. gab nur einen - und zwar jenen nach §29b TVÜ-VKA. In allen übrigen Fällen waren und sind TB entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert und ein Antrag ist weder vorgesehen noch erforderlich.

Baumdoktor:
Könnte man jetzt noch vom AG eine Korrektur der Erfahrungsstufe verlangen?
Das Geld der vergangenen Jahre ist zwar futsch, aber die Korrektur der Stufe würde wenigstens für die Zukunft was bringen.

Spid:
Die Stufe ist bereits korrekt, da die Rechtsmeinung des AG sie nicht berührt. Es ist die Rechtsmeinung des AG, die zu korrigieren ist.

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