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Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

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Lars73:
Was wäre denn aus deiner Sicht die richtige Eingruppierung (einschließlich Abschnitt Entgeltordnung, Fallgruppe)? Von welcher Eingruppierung geht dein Arbeitgeber aus (ebenfalls einschließlich Abschnitt Entgeltordnung, Fallgruppe)?

Gab es Änderungen der auszuübenden Tätigkeit?

Von E8 Stufe 4 hätte es wegen Höhergruppierung auf Antrag wegen der neuen Entgeltordnung in die Stufe 3 gehen müssen.

Baumdoktor:
@WasDennNun: Vielen Dank für die verständliche Antwort.  :)
Meine ursprüngliche Frage war ja, ob mir der AG meine Stufenlaufzeit überhaupt hätte kürzen dürfen, als er mich in 2014 in die E8 „gesetzt“ haben.

@Lars73: Meines Erachtens 9b (abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit)
Es gab seit 6/2007 keine Änderung meiner Tätigkeiten.

Nach der neuen Entgeltordung wird doch stufengleich höhergruppiert. Es sei denn, der Antrag wurde mit Begründung der neuen EGO gestellt. Dann mit Rückstufung.
Aber wie bereits gesagt, gab es keine Änderungen der auszuübenden Tätigkeit und eine erneute Überprüfung der Stellenbeschreibung ergab auf einmal eine 9a.

Spid:
Du bist ja nicht 2014 in E8 gekommen, sondern warst es bereits seit 06/2007. Es gibt nur einen Antrag auf Höhergruppierung und das ist - wie bereits erwähnt - jener nach §29b TVÜ-VKA. Diser wirkt stets auf den 01.01.2017 zurück. Am 01.01.2017 gab es noch keine stufengleiche Höhergruppierung, diese wurde erst zum 01.03.2017 eingeführt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Baumdoktor am 09.12.2019 08:49 ---@WasDennNun: Vielen Dank für die verständliche Antwort.  :)
Meine ursprüngliche Frage war ja, ob mir der AG meine Stufenlaufzeit überhaupt hätte kürzen dürfen, als er mich in 2014 in die E8 „gesetzt“ haben.

--- End quote ---
Wenn es damals eine Höhergruppierung gewesen wäre, dann ja.
Wenn er damals seinen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat, dann hätte er die Stufenlaufzeit von 06/2007 aus berechnen müssen.

Baumdoktor:
@Spid: Ja genau, das weiß ich, dass bei Überleitung nach der alten EGO entschieden wird.

Mein AG hat jedoch ein späteres Antragsdatum herangezogen und hat es nicht als Überleitung behandelt. Hintergrund dabei war, dass die Überprüfung der Tätigkeiten zuerst ergab, dass die E8 gerechtfertigt ist. Eine Einsicht meinerseits in die Begründung des externen Bewerters ergab jedoch einen groben Fehler, weil 2 fast identische Arbeitsvorgänge unterschiedlich bewertet wurden. Ich stellte somit einen neuen Antrag auf Überprüfung hinsichtlich dieser beiden Arbeitsvorgänge.
Und auf einmal war es eine 9a...

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