Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Welche EG?
MrRossi:
--- Zitat von: Spid am 11.12.2019 14:47 ---Der TE hat eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor dem 01.01.17 nicht geschildert.
--- End quote ---
Weil er es eh nicht versteht, wie er zuvor schrieb. Und das macht es ihm eben schwer zu schildern.
Es kann durch die Altfallregelung durchaus ein anderes Ergebnis richtig sein (daher meine Ergänzung).
Die reine Annahme (auf welcher Basis auch immer), dass sie nicht zutrifft, führt eventuell zum falschen Ergebnis. Deshalb fragte ich, warum Du ausschließt das es für den TE nicht zutrifft. Durchaus können die Regelungen schon noch gelten, geht es nicht um eine neue Tätigkeit oder ein neues AV.
Edit: Was er jetzt aufgeklärt hat...
Lio1896:
Aber ich hab jetzt soweit verstanden das mir zumindest die Zulage zur EG 9b zusteht. Mir fehlen die persönlichen Voraussetzungen AL 2, auf diesen kann ich aber nicht gehen weil die Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren nicht erfüllt ist. Dieses sind ja interne Regelungen die ich nicht zu vertreten habe, somit zumindest Zulage.
Was mich dabei wurmt ist das wir HUNDERTE offene Stellen haben, dadurch weniger Personalkosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen und man bei einer so kleinen Zulage wo die Rechtslage mehr als eindeutig ist auch noch abgebügelt wird.
Hain:
--- Zitat von: Lio1896 am 11.12.2019 15:58 ---Aber ich hab jetzt soweit verstanden das mir zumindest die Zulage zur EG 9b zusteht. Mir fehlen die persönlichen Voraussetzungen AL 2, auf diesen kann ich aber nicht gehen weil die Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren nicht erfüllt ist. Dieses sind ja interne Regelungen die ich nicht zu vertreten habe, somit zumindest Zulage.
Was mich dabei wurmt ist das wir HUNDERTE offene Stellen haben, dadurch weniger Personalkosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen und man bei einer so kleinen Zulage wo die Rechtslage mehr als eindeutig ist auch noch abgebügelt wird.
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Wenn der Nickname bewusst gewählt wurde: Es gibt in dieser Stadt weitere Arbeitgeberinnen des öffentlichen Dienstes, bei der gute Bewerber mit einem Bachelor BWL einen Arbeitsplatz mit Tätigkeiten der EG 9b und mehr finden und auch entsprechend vergütet werden.
Texter:
--- Zitat von: Spid am 11.12.2019 10:37 ---@Lio1896: Aufgrund der BAG-Rechtsprechung (mit der ich aus Gründen nicht konform gehe, aber darauf kommt es nicht an) bedarf es eines fachlich passenden Hochschulabschlusses zur Erfüllung des Tätigkeitsmerksmals.
--- End quote ---
Liegen die Gründe im Wortlaut, der nicht eine "einschlägige Hochschulbildung" fordert, wie es inzwischen an anderen Stellen gefordert wird?
Ergänzungsfrage:
Was passiert eigentlich, wenn ein Beschäftigter, der aktuell sachlich nicht der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegt und in die EG 10 eingruppiert ist, in einen Bereich wechselt, wo er ihr unterliegt und bei Erfüllung in die EG 9b eingruppiert wäre? Bekommt er dann die 9b oder wonach berechnet sich der Unterschiedsbetrag?
Spid:
--- Zitat von: Texter am 11.12.2019 20:31 ---
--- Zitat von: Spid am 11.12.2019 10:37 ---@Lio1896: Aufgrund der BAG-Rechtsprechung (mit der ich aus Gründen nicht konform gehe, aber darauf kommt es nicht an) bedarf es eines fachlich passenden Hochschulabschlusses zur Erfüllung des Tätigkeitsmerksmals.
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Liegen die Gründe im Wortlaut, der nicht eine "einschlägige Hochschulbildung" fordert, wie es inzwischen an anderen Stellen gefordert wird?
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Ja.
--- Zitat ---Ergänzungsfrage:
Was passiert eigentlich, wenn ein Beschäftigter, der aktuell sachlich nicht der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegt und in die EG 10 eingruppiert ist, in einen Bereich wechselt, wo er ihr unterliegt und bei Erfüllung in die EG 9b eingruppiert wäre? Bekommt er dann die 9b oder wonach berechnet sich der Unterschiedsbetrag?
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Sofern im Sachverhalt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt wird, steht sie einer Eingruppierung in E9b entgegen. Die Arbeitsvertragsparteien wären in der Vereinbarung eines Entgelts frei, da es keine Eingruppierungsvorschrift für Nichterfüller gibt mit Ausnahme der Vorschrift, in welche Entgeltgruppen der TB nicht eingruppiert ist. Die Zulage bemißt sich dann nach dem Unterschiedsbetrag zwischen vereinbartem Entgelt und der E9b.
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