Welcher Amtsarzt begutachtet denn bitte erkrankte Tarifbeschäftigte (mit vorliegender Krankschreibung)? Das ist nicht deren Aufgabe und würde zumindest in unserem Bereich (südliches Niedersachsen zwischen Göttingen bis Hildesheim) von keinem der Gesundheitsämter durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Verweis auf § 3 Absatz 5 TV-L einfach sinnfrei, denn es ist ja klar ärztlich belegt, das die geschuldete Arbeitsleistung aktuell eben NICHT erbracht werden kann. Des weiteren besagt der Paragraf auch nur "KANN ein Amtsarzt sein". Im vorliegenden Fall würde ich maximal aus Nettigkeit dem AG gegenüber um eine extra Bescheinigung des Onkologen bitten, der den voraussichtlichen Arbeitsbeginn im Mai 2020 bestätigt. Mehr kann der AG weder verlangen noch einklagen. Grundsätzlich muss ihm sogar die Krankmeldung ausreichen.