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AGG und Eingruppierung
wenwirer:
Es kommt wohl überall vor, dass Beschäftigte (TVöD) höher eingruppiert wurden (nach einer höheren EG bezahlt werden), als die Tätigkeit hergibt. Das kann irrtümlich oder auch bewusst passieren.
Gehen wir davon aus, man hat bewusst eine bestimmte EG gewährt, ohne zu prüfen ob die Tätigkeit eine solche Eingruppierung zulässt.
Nun wird ein zweiter Beschäftigter eingestellt, der die gleiche Tätigkeit ausübt. In seinem Fall wird die Stelle nach der EGO bewertet und ergibt eine schlechtere Eingruppierung. Zusätzlich liegt ein Fall des AGG (anderes Geschlecht, andere Religion etc).
Kann sich der zweite Beschäftigte erfolgreich auf das AGG berufen und eine entsprechende höhere Eingruppierung verlangen.
Lars73:
Bei Irrtum bestehen keinerlei Ansprüche.
Bei bewussten Vorgehen.
Nur wenn die geringere Bezahlung wegen des Geschlechtes etc. erfolgt. Wirkliche Chancen hat man erst bei recht großen Gruppen (nicht nur zwei Betroffene) sowie tatsächlich gleichzeitige Einstellung. Ein Arbeitgeber kann eine solche bessere Bezahlung für zukünftige Einstellungen jederzeit aufgeben.
wenwirer:
Wie im Sachverhalt beschrieben gehe ich von bewusstem Vorgehen aus, zumindest verweist der Arbeitgeber nicht auf eine irrtümliche Eingruppierung.
Grdstzl. sehe ich es ähnlich, dass ein Arbeitgeber eine solche bessere Bezahlung für künftige Einstellungen aufgeben kann.
Fakt ist, dass trotz gleicher Tätigkeit der eine Beschäftigte eine Entgeltgruppe schlechter eingruppiert ist und gleichzeitig zwei Gründe i.S. des § 1 AGG auf seiner Seite vorliegen.
Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem Falle zumindest erhöhte Forderungen an den Nachweis des Arbeitgebers zu stellen sind, dass keine verbotene Benachteiligung vorliegt oder diese nach dem AGG gerechtfertigt ist. Immerhin trägt er nach § 22 AGG die Beweislast.
Genügt es in einem solchen Fall, dass man sich lediglich darauf beruft, man wolle künftig nach der EGO eingruppieren, was man in der Vergangenheit offensichtlich nicht gemacht hat?
connyziege:
--- Zitat von: wenwirer am 13.12.2019 11:36 ---Es kommt wohl überall vor, dass Beschäftigte (TVöD) höher eingruppiert wurden (nach einer höheren EG bezahlt werden), als die Tätigkeit hergibt. Das kann irrtümlich oder auch bewusst passieren.
--- End quote ---
Zwar OT, aber wie ich inzwischen mehrmals gehört und auch jetzt mitbekommen habe, ist es wohl eher andersrum. :-(
Lars73:
@wenwirer
Welche Indizien im Sinne § 22 AGG liegen denn vor?
Wenn der Arbeitgeber auf die tarifliche Eingruppierung verweist hat man kaum noch eine Chance.
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