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Einschlägige Berufserfahrung eines Promotionsstipendiaten

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Spid:
Natürlich sind es Hobbys: Freizeitaktivitäten - die es arbeitsrechtlich nunmal sind, nämlich Aktivitäten, die in der Freizeit betrieben werden - die mit einer gewissen Hingabe betrieben werden.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 18.12.2019 14:14 ---Natürlich sind es Hobbys: Freizeitaktivitäten - die es arbeitsrechtlich nunmal sind, nämlich Aktivitäten, die in der Freizeit betrieben werden - die mit einer gewissen Hingabe betrieben werden.

--- End quote ---
Das ist keine arbeitsrechtliche Definition von Hobby, ergo sind es keine Hobbies.

Spid:
Wer hätte eine solche behauptet oder bedürfte einer solchen?

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 18.12.2019 14:26 ---Wer hätte eine solche behauptet oder bedürfte einer solchen?

--- End quote ---
Aber warum benutzt du dann Worte (Hobby) die arbeitsrechtlich ohne Relevanz sind und im Arbeitsrecht auch nicht definiert sind?
Gut das außerhalb des Arbeitsrecht die Begrifflichkeit von Hobby (Duden) eine andere Bedeutung hat, als die, die du dir selbst zusammen bastelst aus Versatzstücke von arbeitsrechtlichen Definitionen und Duden Definitionen etc.

Spid:
Oh, das ist Deine Frage. Das tue ich, um andere zu verletzen.

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