Das ist klar definiert in §17 Abs. 4 TV-L. Die Höhergruppierung erfolgt in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erzielt wird (und mindestens in Stufe 2, hier aber unbeachtlich). Dabei sind bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen die dazwischenliegenden Entgeltgruppen schrittweise zu berücksichtigen, also E9a/6->E9b/5->E10/4->E11/4. Der Garantiebetrag steht nur dann zu, wenn der Höhergruppierungsgewinn insgesamt (E11/4-E9a/6) kleiner als der Garantiebetrag wäre, was hier nicht der Fall ist.