Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
MrRossi:
Also zählt der Zeitrahmen im Arbeitsvertrag garnicht,
sondern nur die Kernzeit in der sonst regelmäßig "wahrgenommenen" Arbeitszeit,
richtig?
Spid:
Maßgeblich ist die Verpflichtung zur Arbeit. Nach allg. Verständnis ist Kernarbeitszeit jene Zeit, in der der AN zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist Voraussetzung für eine Arbeitsbefreiung. Am gegebenen Tag beträgt die Kernarbeitszeit 5 Stunden in der gegebenen Verteilung, die regelmäßige Arbeitszeit des AN beträgt 4 Stunden je Arbeitstag. Wir haben keine Kenntnis von Kernarbeitszeiten an anderen Tagen.
mumble:
--- Zitat von: Spid am 17.12.2019 10:07 ---Sofern die Behandlung in der Arbeitszeit erforderlich war, ist das zutreffend. Nachweispflichtig ist hier der AN.
--- End quote ---
Ich weis ich treibe es jetzt mal auf die Spitze.
Was wäre gewesen wenn sie die Arbeit nicht mehr aufgenommen hätte. Bekommt sie dann die 2 Stunden vom Arztbesuch und 2 Stunden nimmt sie Überstundenausgleich.
--- Zitat von: MrRossi am 17.12.2019 10:13 ---Es bestand doch aber nicht Grundsätzlich Arbeitszeit in dem Zeitraum, die Kernzeit ist doch länger wie die Arbeitszeit?
--- End quote ---
Der Arbeitgeber meinte auch sie hätte ja Nachmittags arbeiten können. Sie arbeitet aber immer vormittags damit das Callcenter besetzt ist.
Das ist auch ein Dilemma. Auf der einen Seite haben sie Gleitzeit mit Kernarbeitszeiten und sie kann ihre vier Stunden flexibel gestalten (laut Arbeitsvertrag), auf der anderen Seite aber muss die Stelle zu bestimmten Zeiten auch besetzt sein.
Spid:
Bevor nicht die Frage beantwortet ist, von wann bis wann eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand, ist jede weitere Diskussion überflüssig.
mumble:
Im Änderungsvertrag steht, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird wie folgt festgelegt wird:
Wochentag Zeitrahmen Sollzeit
Mo. bis Fr. 7.30 - 18.30Uhr 4 Stunden
Zudem unterliegt sie der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit. In der sind folgende Zeiten geregelt:
Gleitzeit Mo. bis Fr. von 7.30 - 09.00, von 12.00 Uhr bis 14.00 und von 16.00 Uhr bis 18.30
Kernzeit Mo. bis Fr. von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
Das Callcenter soll aber ab 08.00 Uhr besetzt sein, darum fängt sie um 08.00 Uhr an. Publikumsverkehr ist in dieser Abteilung von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Weshalb bestimmte Stellen immer besetzt sein müssen.
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